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GmbH-Beteiligung und übernommene Bürgschaftsverpflichtung als Sonderbetriebsvermögen
Allein der Umstand, dass sich ein in einer Sozietät tätiger Rechtsanwalt durch die Beteiligung an einer Bauträger-GmbH zusätzliche Mandate versprach und sich diese Erwartung in bestimmtem Umfang auch erfüllte, reicht nicht aus, um die Beteiligung dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Anwalts bei der Sozietät zuzuordnen. Eine Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der Bauträger-GmbH stellt ebenfalls kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sicherung oder Realisierung von Honorarforderungen der Sozietät ersichtlich ist, und die Bürgschaftsübernahme auch nicht Bedingung für die Vergabe weiterer Mandate durch die GmbH oder andere Mandanten ist.