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Besteuerung von Stillhalterprämien
Ist die Zuordnung der Stillhalterprämie zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG rechtens?
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG werden ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erstmals Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt, als private Veräußerungsgeschäfte besteuert. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob bei den Optionsgeschäften, die zu den Termingeschäften gehören, die Optionsprämie nach § 22 Nr. 3 EStG oder als Teil des Optionsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG besteuert wird.
I. Begriff, Formen und Abgrenzung eines Termingeschäfts
1. Keine legale Definition eines Termingeschäfts
Das Termingeschäft ist nicht legal definiert. Bankrechtlich werden Termingeschäfte als Geschäfte verstanden, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil einräumen (z. B. Lieferung von Wertpapieren), der sich nach anderen Bezugsgrößen bestimmt (z. B. Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG und § 2 Abs. 2 und 2a WpHG. Sie sind häufig gleichzeitig Börsentermingeschäfte, mithin schuldrechtliche, bedingte Vert...