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BGH 18.03.1997 XI ZR 117/96

Bankrecht; | Risikotragung bei Scheckfälschungen

Das Risiko von Scheckfälschungen trägt grundsätzlich die Bank. Die alten - inzwischen geänderten - Scheckbedingungen, durch die das Fälschungsrisiko auf die Kunden abgewälzt wurde, sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Sie enthalten in Umkehrung des dispositiven Gesetzesrechts eine pauschale, durch schutzwürdige Interessen der Bank nicht gedeckte Risikoabwälzung zu Lasten des Kunden und benachteiligen diesen damit unangemessen. Allerdings kann die Bank möglicherweise ihren Schaden ersetzt verlangen. Denn der Kontoinhaber ist der Bank gegenüber u. a. verpflichtet, Scheckvordrucke mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und ein Abhandenkommen der kontoführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (Ziff. 2 der Besonderen Scheckbedingungen 1989). Verletzt der Kontoinhaber, sein gesetzlicher...

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