Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für die Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen (§ 65 AO)
Werden Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändert (z.B. Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets. Bau von Straßen. Abtragungen von Bodenvorkommen), ist der Verursacher naturschutzrechtlich verpflichtet (§ 19 BNatSchG, § 6a BayNatSchG), die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Ein gewerbliches Unternehmen kann seiner Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen für einen Eingriff in die Natur z.B. dadurch nachkommen, dass es einer gemeinnützigen Körperschaft, die satzungsgemäß den Natur- und Landschaftsschutz fördert, Mittel für den Ankauf einer Fläche und deren biotopgerechte Gestaltung zur Verfügung stellt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die entgeltliche Übernahme der Durchführung der Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen bei der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
Die Schaffung der Ausgleichsflächen gegen Entgelt dient in erster Linie der Erfüllung der Zwecke der Auftraggeber und damit nicht der Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft. Darüber hinaus spricht auch der mögliche Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Landschafts- und Gartenbaubetrieben gegen die Annahme eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs.
Ausnahmsweise können in einem Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllt sein. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die Gestaltung und Pflege eines Biotops weit reichende Maßnahmen des Pflanzen-, Tier- und Artenschutzes, die den fachlichen Hintergrund einer gemeinnützigen Organisation erfordern oder aufgrund ihrer Personalintensität nur unter Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen realistisch finanzierbar sind, hinzukommen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0184 - 2 St 31N
Fundstelle(n):
IAAAB-87540