Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten
seiner damaligen Verlobten und jetzigen Witwe
Leitsatz
1. Wiederkehrende Leistungen (Renten
und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen
Dritten zu zahlen hat, sind nur dann als Sonderausgaben des Erben i.S. von
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge
zum sog. „Generationennachfolge-Verbund” gehört. Dieser
umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser
pflichtteilsberechtigte Personen, z.B. den überlebenden Ehepartner, die
gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge, die Eltern des
Vermögensübergebers, nicht aber dessen Verlobte.
2. Wurde im Erbvertrag das
Vermächtnis zugunsten der damaligen Verlobten und späteren Ehefrau
des Erblassers begründet, so sind die Rentenzahlungen, die der Bruder als
Erbe aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers nunmehr an dessen Witwe
erbringen muss, jedenfalls dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn der
Wert der Rentenzahlungen nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses
übersteigt und die Zahlungsempfängerin darüber hinaus weiteres
existenzsicherndes Vermögen erhalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1112 Nr. 18 EFG 2006 S. 1047 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3350 SAAAB-87502
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