Widerlegung der Drei-Tage-Zugangsfiktion eines per einfachen
Brief versandten Steuerbescheids
Leitsatz
1. Bei Übersendung von
Verwaltungsakten durch einfachen Brief gilt der Dreitages-Zeitraum des §
122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn der Empfänger substantiiert bestreitet,
den Verwaltungsakt innerhalb dieser drei Tage erhalten zu haben, wenn er also
Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf einen späteren Zugang
hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr.
1 AO 1977 begründen. Sind solche Zweifel vorgetragen und begründet
worden, so ist der Sachverhalt aufzuklären und die festgestellten und
unstreitigen Umstände sind im Wege freier Beweiswürdigung
gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die Behörde im Zweifel den Zugang
des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.
2. Die Zugangsfiktion des § 122
Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch nicht nicht anwendbar, wenn nach Aktenlage nicht
erkennbar ist und durch das beklagte FA auch nicht näher erläutert
werden kann, an welchem Tag genau die angefochtenen Bescheide vom FA zur Post
aufgegeben worden sind.
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