Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; GG Art. 13 Abs. 1
Instanzenzug: LG Koblenz 9 Qs 58/04 vom AG Koblenz 2090 Js 11541/02 30 Gs II 902/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für eine Zwangsmaßnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Diesen Verdacht hat der für die vorherige Gestattung der Zwangsmaßnahme oder für deren nachträgliche Kontrolle zuständige Richter eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Damit der richterliche Durchsuchungsbeschluss auch dazu dienen kann, die Durchführung des Eingriffs messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>), muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Eine Durchsuchungsanordnung wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Angabe des Tatvorwurfs unterbleibt, obwohl sie nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>). Schließlich muss der angeordnete Eingriff in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 96, 44 <51>).
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Durchsuchungsbeschluss gerecht:
Der Tatverdacht ist ausreichend konkret beschrieben. Der einfach strukturierte Vorwurf - unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Abgeben von Rauschgift - erfordert keine weiteren Darlegungen. Zur Tatzeit konnte nichts Näheres angegeben werden, weil der der Polizei gegebene Hinweis insoweit Angaben nicht enthielt. Dass in Bezug auf den vermeintlichen Tatort nichts ausgeführt wurde, hat die Messbarkeit und Kontrollierbarkeit der angeordneten Durchsuchung nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Direktiven die Polizeibeamten bei der Suche nach in den Wohn- und Geschäftsräumen gelagertem Rauschgift einer Angabe der Tatorte hätten entnehmen können oder inwieweit sich die Möglichkeiten einer Beschwerde gegen den Beschluss verbessert hätten.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert es, die Eingriffsintensität nicht nur zur Stärke des Tatverdachts, sondern auch zur Schwere der angelasteten Straftat in Beziehung zu setzen. Dass die angegriffenen Beschlüsse es für verhältnismäßig halten, detaillierte Hinweise auf dauerhaft betriebenen Drogenhandel und Drogenabgabe in Bordellbetrieben zum Anlass für eine Durchsuchung zu nehmen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
ZAAAB-87410