Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 92; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6
Instanzenzug: BVerwG BVerwG 8 B 9.01
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; 81, 208 <214 f.>; 88, 40 <45>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffenen Entscheidungen entweder selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz erlaubt (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Vorliegend gingen die angegriffenen Entscheidungen erst verspätet beim Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige Beschwerdefrist lief am ab. Mit der vor Fristablauf am per Telefax erhobenen Verfassungsbeschwerde wurden keinerlei Anlagen übersandt. Vielmehr folgten die angegriffenen Entscheidungen auf dem Postwege erst am nach.
Die fristgerecht vorgelegte Begründung der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht ausreichend, um die behauptete Grundrechtsverletzung aus sich heraus verständlich substantiiert und nachvollziehbar darzutun (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>).
2. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der Bevollmächtigte hat offenbar nicht durch allgemeine Weisung im Rahmen der ihm obliegenden Organisation dafür Sorge getragen, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfrist zuverlässig rechtzeitig bemerkt wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 128/00 -, nicht veröffentlicht, und vom - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>; s. auch NVwZ 2001, S. 430, und Beschluss vom , Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 202).
Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 <293>). Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. BVerwGE 74, 289 <293 f.> für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 18, 85 <89>; 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Mit ihr muss sich der Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom , a.a.O.). Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwGE 74, 289 <294>; s. auch NJW-RR 2001, S. 1072). Dem Anwalt ist es bei einer normalen und regelmäßigen Überwachung der Hilfspersonen dann nicht als Verschulden anzulasten, wenn diese entgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen (vgl. NJW 2001, S. 1578; Beschluss vom , VersR 1970, S. 87; Beschluss vom , VersR 1965, S. 188). Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt setzt dann aber wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 <294>; a.a.O.). In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist - ausgehend von den tatsächlichen Angaben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne ein nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehendes Verschulden des Bevollmächtigten zu der Fristversäumung gekommen ist. Hiernach lag die Akte dem Bevollmächtigten jedenfalls spätestens am vor, weil er an diesem Tag die Beschwerdeschrift nach deren Abfassung vorsorglich selbst per Fax absandte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm auffallen müssen, dass die Verfassungsbeschwerde-Frist am Folgetag ablaufen würde, so dass Eile geboten war und insbesondere ein postalischer Eingang der zur substantiierten Begründung erforderlichen Anlagen am nicht mehr fristgerecht sein würde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
XAAAB-87292