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OVG Münster 13.09.1996 11 B 1083/96

Baurecht; | Beseitigung einer ungenehmigten Werbeanlage

Eine ungenehmigte Werbeanlage stellt ohne Rücksicht auf ihre Genehmigungsfähigkeit einen Verstoß gegen das Landesbaupolizeirecht (hier: § 75 Abs. 5 Bauordnung NRW) dar. Die Bauaufsichtsbehörde ist demnach ohne weiteres befugt, die Beseitigung der Anlage anzuordnen. Zulässig ist vor allem die Anordnung der sofortigen Vollziehung - mit der Folge, daß ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat -, wenn das öffentliche Interesse die gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers überwiegt. Dies ist der Fall, wenn die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt und ggf. nach einem Erfolg im Klageverfahren wieder angebracht werden kann. Insbesondere ist die von einer illegal angebrachten Werbeanlage ausgehende besondere Nachahmungswirkung (negative Vorbildwirkung) geeignet, das öff...

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