Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EStG § 10a; EStG § 10a Abs. 1; EStG § 10a Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Gründe
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie jedenfalls unbegründet ist. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die sinngemäß angegriffene Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) bei der Einkommensteuer gewährt wird, den beschwerdeführenden Arzt als Pflichtversicherten einer berufständischen Versorgungseinrichtung aber von dieser Begünstigung ausschließt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, DB 2003, S. 371 <372> m.w.N.). Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers ist demnach nicht gleichheitswidrig, sondern lässt sich auf einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zurückführen. Der Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, a.a.O., S. 371 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
PAAAB-87273