BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 562/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; StGB/DDR § 244

Gründe

Die Auffassung der Fachgerichte, die Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 102/96 -).

Die Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung (§ 244 StGB/DDR) verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), wenn durch die dienstliche Tätigkeit im Einzelfall allgemein anerkannte Menschenrechte der Betroffenen in schwerwiegender Weise mißachtet wurden. Der Schuldgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte bei rechtskundigen Personen die Feststellung des Rechtsbeugungsvorsatzes auf die Evidenz des Rechtsverstoßes stützen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 1880/97 -). Daß die Beschwerdeführerin wissentlich gehandelt hat, hat das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs wendet, läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, daß die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen generell mit einer Begründung zu versehen sind (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Besonderheiten, die gerade im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen eine eingehendere Begründung der Revisionsentscheidung erfordern könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
WAAAB-87249