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Kaufvertrag; | Hemmung der Verjährung bei Nachbesserung (§ 639 BGB)
Die in entsprechender Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung (vgl. auch BGH NJW 1996, 1962, 1964). Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ().