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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 512/04 , 2 BvR 687/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: BFH IV B 218/03 vom

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Sie sind unzulässig. Es fehlt jedenfalls an einer den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

2. Das Bundesverfassungsgericht weist im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Beschwerdeführer erhobenen und erfolglosen Beschwerden darauf hin, dass bei ähnlich offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers in Zukunft die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen sein wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch wiederholt offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden eines Beschwerdeführers behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
KAAAB-87227