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Haustürgeschäft; | Veräußerung von Ferienwohnrechten im Genossenschaftsmodell
Die Veräußerung von Ferienwohnrechten als Haustürgeschäft im Genossenschaftsmodell fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, sondern nur unter § 5 HausTWG, sofern durch die genossenschaftliche Gestaltung lediglich verdeckt wird, daß die Erbringung entgeltlicher Leistungen vereinbart wird. Verpflichtet sich die Genossenschaft, dem Mitglied ein jährlich während eines bestimmten Zeitraums auszuübendes Ferienwohnrecht gegen Entgelt einzuräumen, so sind mit der Aufnahme des Mitglieds sowie seiner Eintragung in die von der Genossenschaft geführte ,,Wohnregisterrolle'' und mit der Bezahlung des Preises für das Ferienwohnrecht die beiderseits versprochenen Leistungen nicht i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG vollständig erfüllt ().