Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 2
Instanzenzug: Bayerischer VGH 5 CS 05.3189 vom Bayerisches VG AN 15 S 05.3279 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein auf Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) gestütztes Auskunftsverlangen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2000 nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Anfang des Jahres 2005 schrieben die bayerischen Meldebehörden die nach dem eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, darunter den Beschwerdeführer, zwecks Klärung eines etwaigen Staatsangehörigkeitsverlusts nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem geltenden Fassung (BGBl I S. 1618) an und baten diese um Erklärung, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit nach dem wieder erhalten hätten (Antwortmöglichkeit 2) oder nicht (Antwortmöglichkeit 1). Nach behördlichen Angaben, die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs referiert werden, haben im Freistaat Bayern mehr als 42.000 Personen auf die Anfrage geantwortet, davon 14 Prozent mit der Erklärung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Da der Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, forderte die Behörde ihn mit Bescheid vom zum wiederholten Male unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe der Erklärung auf. Seinen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom ab. Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zurück.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
III.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer vorläufiger Rechtsschutz versagt wird, sind nach den geltenden Maßstäben für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) nicht zu beanstanden. Sie lassen keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte erkennen.
1. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dieses Recht schützt die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 80, 367 <373> sowie zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2099/04 -, Urteilsabdruck S. 34). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen bedürfen allerdings einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; vor allem dürfen sie nicht über das zum Schutz öffentlicher Interessen Unerlässliche hinausgehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>). Diesen Anforderungen ist hier genügt.
Nach Art. 19 MeldeG hat der Meldepflichtige der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall, d.h. ihre Heranziehung als Grundlage für ein Auskunftsverlangen über einen Wiedererwerb der früheren türkischen Staatsangehörigkeit seitens der Adressaten, ist nach den dargestellten Grundsätzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in den angegriffenen Entscheidungen, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom - 8 B 721/05 -, NJW 2005, S. 2940 f.), berücksichtigen die grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers in angemessener Weise und sind daher frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Einwand des Beschwerdeführers, eine negative Antwort sei nicht im Sinne von Art. 19 MeldeG zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, da die staatsangehörigkeitsbezogenen Eintragungen in diesem Fall weiterhin zuträfen, geht fehl. Denn nur durch die Verpflichtung auch zur Fehlanzeige werden die Behörden in die Lage versetzt, die Personen, die nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben, von denjenigen zu unterscheiden, die - aus welchen Gründen auch immer - trotz Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht abgegeben haben.
2. Die Rüge, Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil derartige Auskunftsverlangen nur an eingebürgerte deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft gerichtet worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Vor dem Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe beschränkt haben, von der aus der Presse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf Antrag ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten. Das bisherige Ergebnis der Befragungen bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme. Dass in den vom Beschwerdeführer benannten Vergleichsgruppen Eingebürgerte in auch nur annähernd vergleichbarer Anzahl nach dem eine zuvor aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit wiedererworben haben könnten, ist weder dargelegt noch erkennbar. Bei Aussiedlern und Spätaussiedlern liegt dies schon deshalb nicht nahe, weil für diese Personengruppe im Hinblick auf den besonderen Rechtsstatus von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG das Staatsangehörigkeitsrecht auch hinsichtlich der Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe einer früheren Staatsangehörigkeit zu erwerben, eine besondere Ausgestaltung erfahren hat (vgl. §§ 7, 40 a StAG sowie § 6 StAngRegG a.F.).
3. Eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen kann der Beschwerdeführer unabhängig von konkreten Wahlen nicht geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf Wahlen auf Landes- oder kommunaler Ebene abhebt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), fehlt es überdies an der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 99, 1 <17>).
4. Hinsichtlich der schließlich gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls schon die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht auf. Für ein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld mit Beugecharakter gilt Art. 103 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Rn. 195). Auch die weitere Prämisse dieser Rüge, die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft sei zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters nicht erforderlich, trifft nicht zu (s.o.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-87190