Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 92 Abs. 1 Nr. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; BVerfGG § 92; BVerfGG § 90 Abs. 1; AuslG § 14 Abs. 2; AuslG § 14 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 2;
Gründe
I.
Die mit einem Deutschen verheiratete Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage gemäß §§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 2 AuslG zu einer Geldstrafe. Nach den Feststellungen war die 22-jährige Beschwerdeführerin im Besitz einer bis zum befristeten Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit der Auflage, dass ihr die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Am wurde die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Prostitution angetroffen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die nur in Richtung auf Art. 103 Abs. 2 GG in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigende, im Übrigen (Rüge der Verletzung von "Art. 3, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG") nicht den Substantiierungsanforderungen genügende Verfassungsbeschwerde lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Betätigung als Prostituierte dem als Auflage mit der Aufenthaltsgenehmigung verbundenen strafbewehrten Verbot zuwider gehandelt, eine "Erwerbstätigkeit" auszuüben (vgl. aus der neueren Rechtsprechung - jeweils unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom enthaltene Legaldefinition - insbesondere OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 61-63 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner BGH, NJW 1990, S. 2207 f. und BGHSt 36, 124 ff.), überschreitet ersichtlich nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>).
Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt aber die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht. Für den Normadressaten muss dann wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein. Unter diesem Aspekt ist für eine Bestimmtheit der Strafvorschrift in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfG a.a.O.; zusammenfassend auch Kammerbeschluss vom - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998, S. 2589 f.).
Nach diesem Maßstab kann vorliegend das Risiko strafgerichtlicher Verfolgung auf der Grundlage eines objektiven Maßstabes, nämlich aus "Sicht des Bürgers" schon wegen der Vereinbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zweifelhaft sein. Dass dieses Risiko auch von der Beschwerdeführerin selbst erkannt worden ist, steht nach den Feststellungen ausser Frage.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAB-87183