Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 2; StVollzG § 116 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Hamburg 3 Vollz (Ws) 66/00 LG Hamburg 613 Vollz 112/00
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zeitweilige Unterbringung zweier Strafgefangener in einem Einzelhaftraum.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am dort aufgenommen und wegen Überbelegung der Anstalt bis zum zusammen mit einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum von rund 8 qm Fläche untergebracht. Ausgestattet war dieser Haftraum mit einem Etagenbett, zwei Stühlen, einem Esstisch und einem Schrank. An sanitären Einrichtungen waren - ohne räumliche Abtrennung - ein Waschbecken und ein Klosett vorhanden. Die Gemeinschaftsunterbringung in dem Einzelhaftraum wurde auf Grund eines - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig beendet.
Gegen die gemeinschaftliche Unterbringung in der Einzelzelle wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Widerspruch, der von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde. Das generelle Problem der Überbelegung der Haftanstalten sei derzeit nicht restlos zu beseitigen; ein Neubau sei in Aussicht genommen. Vorerst würden alle neu aufgenommenen Gefangenen, von Sonderfällen abgesehen, vorübergehend zu zweit in Einzelhafträumen untergebracht und später einzeln auf freiwerdende Hafträume verteilt.
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung. Er machte die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG sowie einfach-rechtlicher Bestimmungen geltend. Die zuständige Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen unbegründet. Im Übrigen werde eine "Doppelunterbringung" des Beschwerdeführers auf Grund der "erfolgten Senkung der Belegungsfähigkeit der Anstalt" in Zukunft nicht mehr erforderlich sein. Dazu gab die Behörde später auch eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung ab.
Das Landgericht erklärte den Leistungsantrag des Beschwerdeführers in der Hauptsache für erledigt und wies den verbleibenden Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art seiner Unterbringung zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe verbindlich erklärt, dass der Beschwerdeführer künftig nicht erneut mit einem anderen Gefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht werde. Für den Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei, auch wenn der Beschwerdeführer schlüssig eine Grundrechtsverletzung vorgetragen habe, ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben. Wiederholungsgefahr bestehe wegen der Erklärung der Anstalt nicht. Eine fortwirkende Diskriminierung des Beschwerdeführers liege nicht vor. Seine Resozialisierung sei durch die frühere Art seiner Unterbringung nicht gefährdet.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde. Die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung deute darauf hin, dass das Gericht die Bedeutung des von der Justizvollzugsanstalt verletzten Persönlichkeitsrechts verkannt habe. Er sei zudem zum Objekt des Verfahrens gemacht worden. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei aufrecht erhalten worden, obwohl das Landgericht eine Grundrechtsverletzung erkannt habe. Es habe übersehen, dass bei Vorliegen von Grundrechtsverletzungen stets ein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns bestehe. Gerügt worden sei eine Verletzung der Menschenwürde, die besonders schwer wiege. Zudem sei mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Widerspruchsbescheides zweifelhaft, ob die Hauptsache wirklich erledigt sei; auch daraus ergebe sich ein Rechtsschutzinteresse.
Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne von § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Auffassung des Landgerichts, ein Feststellungsinteresse folge nicht schon aus dem Gewicht des erledigten Grundrechtsverstoßes, sei nicht zu beanstanden. Sie stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein Feststellungsinteresse anzunehmen sei, wenn einerseits ein tief greifender Grundrechtseingriff vorliege und die Belastung andererseits auf einen Zeitraum beschränkt sei, innerhalb dessen der Betroffene typischerweise gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen könne. Zwar sei es bedenklich, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst habe, ob die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch unterlaufen habe. Dies könne aber dahinstehen, denn dieser mögliche Aufklärungsmangel sei nicht entscheidungserheblich. Die Anstalt habe in einem Parallelverfahren erklärt, dass keine unfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung in Einzelhafträumen mehr erfolge und zwar auch nicht in Fällen, in denen Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden seien. Daher sei ein Unterlaufen des Rechtsschutzes auszuschließen.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 GG geltend. Das Oberlandesgericht sei über sein Vorbringen hinweggegangen, dass eine Erledigung der Hauptsache wegen fortdauernder Bestandskraft des Widerspruchsbescheids nicht eingetreten sei. Er sei zudem mit Kosten belastet worden. Unberücksichtigt geblieben sei sein Hinweis auf einen beabsichtigten Amtshaftungsanspruch als Grund für ein fortbestehendes Feststellungsinteresse. Das für Amtshaftungsklagen zuständige Zivilgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass die Art der zeitweiligen Gemeinschaftsunterbringung in einem Einzelhaftraum nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoße; insoweit habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verletzung der Menschenwürde durch das Strafvollstreckungsgericht. Er habe auch im Fall der Verlegung in eine andere Haftanstalt in Hamburg wegen der generellen Überbelegung der Haftanstalten mit einem Wiederholungsfall zu rechnen, zumal die zuständigen Behörden ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben hätten und eine klarstellende Gerichtsentscheidung fehle. Das Oberlandesgericht habe bei sachgemäßer Anwendung des § 116 StVollzG nicht von der Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde ausgehen dürfen.
III.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat von einer Äußerung abgesehen.
IV.
Der unmittelbare Angriff des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt geht fehl; denn die Maßnahme bildet neben den angegriffenen Gerichtsentscheidungen keinen eigenständigen Angriffspunkt im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist auch zur Entscheidung berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht namentlich durch den Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 - bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die beanstandete Unterbringungssituation nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Beschluss des Zweiten Senats a.a.O.). Zwar wird im vorliegenden Fall nicht die Freiheitsentziehung als solche beanstandet. Wohl aber richtet sich die verfassungsrechtliche Beanstandung gegen die besonders einschneidende Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage, dann muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein. Zudem kann der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage weit reichende Bedeutung zukommen (vgl. Dünkel/Morgenstern, Überbelegung im Strafvollzug - Gefangenenraten im internationalen Vergleich, in: Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Müller-Dietz, 2001, S. 133 ff.).
Die im Eilverfahren nach § 114 StVollzG zu Gunsten des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des - enthält nur eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage. Sie hat das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Hauptsachefrage nicht entfallen lassen.
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 100, 313 <364>; 101, 397 <407>; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln, wie der Annahme der prozessualen Überholung, leer laufen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Die Fachgerichte haben auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu erfüllen.
b) Diesem Maßstab tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.
Ein berechtigtes Interesse des Bürgers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, besteht unter anderem dann, wenn die Maßnahme diskriminierend wirkt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des , 1337/00 und 1777/00 -). In solchen Fällen ist auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen anzuerkennen. Das Landgericht hat angenommen, die Unterbringung des Beschwerdeführers zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einem Einzelhaftraum wirke nicht diskriminierend. Dies trifft auf verfassungsrechtliche Bedenken, da die Art der Unterbringung des Strafgefangenen dessen Menschenwürde verletzen kann (Art. 1 Abs. 1 GG). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Unterbringung in kleinen Hafträumen durch die Menschenwürde der betroffenen Strafgefangenen Grenzen gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting). Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (vgl. BVerfGE 72, 105 <115>). Mit Blick darauf hätte die Annahme, die beanstandete Art der Unterbringung wirke nicht diskriminierend, jedenfalls näherer Erläuterung bedurft; daran fehlt es in der vom Rechtsbeschwerdegericht gebilligten Entscheidung des Landgerichts. Dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 87, 209 <228>). Schon dies lässt in aller Regel nach Erledigung eines Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen. Auf die vom Oberlandesgericht hervorgehobene Frage, ob der Beschwerdeführer Rechtsschutz in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme erreichen konnte, kommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).
Auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers, das Verfahren diene der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, gehen die Fachgerichte nicht ein.
Nach allem haben die Fachgerichte dem Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine Sachentscheidung über sein Begehren versagt und seinen Rechtsschutz dadurch in einer Weise verkürzt, die mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist.
3. Dieser Befund führt zur Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers bedürfen hiernach keiner weiteren Prüfung.
V.
Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Soweit sein Antrag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zum Teil zu weit ging, fällt dies kostenrechtlich nicht ins Gewicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-87082