Vorlagepflicht an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG wegen der Bemessung von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG aufgrund der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen ab dem
Leitsatz
Die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG zur Frage der Bemessung von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG wegen der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen ab dem und der damit zusammenhängenden Reduzierung der Körperschaftsteuergutschrift ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.
(Leitsatz nicht amtlich)
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14GG Art. 101 Abs.1 Satz 2FGG § 28 Abs. 2AktG § 304BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1BVerfGG § 90 Abs. 2BVerfGG § 92
Instanzenzug: AktE
Gründe
Gründe
Das Verfahren betrifft die Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof
nach § 28 Abs. 2 FGG zur Frage der Bemessung der Ausgleichszahlung nach
§ 304 AktG wegen der Änderung des Körperschaftsteuersatzes
für Ausschüttungen ab dem und der damit
zusammenhängenden Reduzierung der
Körperschaftsteuergutschrift.
Die
Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt der
Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits als unzulässig,
ohne dass zu dieser Beurteilung die Klärung grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Fragen erforderlich
wäre:
1. Soweit die Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil nicht
abschließend entschieden werden kann, ob den Beschwerdeführern
tatsächlich der gesetzliche Richter entzogen wurde; der entsprechende
Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Für
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das
Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein
Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 <172 f.>), sondern eine objektiv
willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132
<143>; 76, 93 <96 ff.>; 87, 282 <284 f.>). Jedoch kann
aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer nicht geprüft und
beurteilt werden, ob eine für die Feststellung von Willkür
erforderliche Erheblichkeit der Abweichung gegeben ist (vgl. BVerfGE 31, 145
<171 f.>). So haben die Beschwerdeführer zwar durch Vorlage eines
dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingereichten Schriftsatzes vorgetragen,
dass sie bei Zugrundelegung des von ihnen für richtig gehaltenen
Körperschaftsteuersatzes eine höhere Abfindung erhalten würden.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt,
dass unabhängig vom jeweils anzuwendenden Körperschaftsteuersatz im
vorliegenden Fall der Ausgleichsanspruch der Beschwerdeführer
unverändert bleibe, da allein die Ertragswertberechnung maßgebend
sei und hier die Körperschaftsteuer auf die auszuschüttenden
Erträge nicht ertragsmindernd abgezogen worden sei. Hiergegen haben die
Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren
eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es
jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde
beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23
Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320
<329>; 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 93, 266
<288>).
2. Auch hinsichtlich der Grundrechtsrügen nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 14 begegnet der Vortrag mangels hinreichender Darlegungen durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen erschöpft sich hier darin, dass durch die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch gegen die anderen Grundrechte verstoßen worden sei.
Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG geben zwar außenstehenden Aktionären einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich im Sinne einer "vollen Entschädigung" (vgl. -, ZIP 1999, 1804 <1806>). Hier ist aber offen und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf und den Beschwerdeführern unterschiedlich bewertet, ob die Beschwerdeführer einen angemessenen Ausgleich erhalten haben, ohne dass nachvollzogen werden kann, inwieweit die Grenze zur Unangemessenheit (vgl. -, ZIP 1999, 1804 <1806>; überschritten ist. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag.
3. Schließlich verbleibt den Beschwerdeführern - wie sie selbst erkennen - die Möglichkeit, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage zu erstreben (vgl. -, ZIP 1999, 1804 <1807>), so dass auch aus Gründen der Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.
Fundstelle(n):
UAAAB-87040