Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; WiStG § 5; WiStG § 5 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 2;
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993 und 1994 seien fehlerhaft und hätten daher keine Anwendung finden dürfen, fehlt es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) an der Darlegung des Versuchs, die Nichtanwendbarkeit durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 83, 216 <228, 229>; Bundesverwaltungsgericht in WuM 1997, S. 275). Im Übrigen wird zur Erfolgsaussicht dieser Rüge auf die Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss vom - 1 BvR 268/90 u.a. - (abgedruckt in WuM 1992, S. 48 <49>) zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG bei der Verwendung von Mietspiegeln verwiesen. Danach wäre Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann verletzt, wenn dies die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernstlich in Frage stellen würde. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden.
2. Zur Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 GG durch die Anwendung des § 5 WiStG wird auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 272/90 - (veröffentlicht in JURIS) verwiesen. Nach der Feststellung im angegriffenen auf Seite 8 war die Tatsache des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum in Hamburg im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStG nicht mehr bestritten.
3. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht ist im Hinblick auf den o.g. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des - und mangels Vorlage des vom Landgericht zur Begründung in Bezug genommenen Urteils vom nicht ersichtlich.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAB-87033