Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: OLG Bremen 1 W 58/2000 vom LG Bremen 10-T-825/00 vom AG Bremen 92 XIVa 305/00 vom
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem von der Anordnung von Abschiebungshaft Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde von Verfassungs wegen auch dann eröffnet bleibt, wenn die Haft bereits beendet ist.
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer, einen rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber, war erstmals mit Beschluss vom Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von sechs Wochen als sogenannte Überhaft angeordnet worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen hatte, wurde die Sicherungshaft vom 22. Juli bis vollzogen. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom verlängerte das Amtsgericht die Abschiebungshaft bis zum . Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das zurück.
2. Mit Beschluss vom wurde die Sicherungshaft nochmals bis zum verlängert. Am wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich die sofortige weitere Beschwerde vom gegen den erledigt habe. Die im Zeitpunkt der Einlegung statthafte und zulässige weitere sofortige Beschwerde sei durch den weiteren Verfahrensgang überholt und damit gegenstandslos geworden. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten sei, der den Verfahrensgegenstand habe wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr habe, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen könne. Hier sei der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand infolge der Abschiebung des Betroffenen entfallen.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Ausländerbehörde und das Landgericht hätten gegen den das gesamte Recht der Freiheitsentziehung beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, der Verfassungsrang genieße. Darin liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Anhörung des Beschwerdeführers durch den beauftragten Richter anstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts verstoße gegen Art. 104 GG. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO verstoße gegen Art. 3 GG und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich die weitere sofortige Beschwerde nicht erledigt. Bei gravierenden Grundrechtsverletzungen sei es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, den Beschwerdeführer rechtsschutzlos zu stellen, nur weil die grundrechtsverletzende Maßnahme beendet sei. Dem Beschwerdeführer dürfe die Gelegenheit zur gerichtlichen Klärung nicht deshalb versagt werden, weil sich eine Maßnahme überholt habe. Es würde der Bedeutung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Schutzes des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zuwiderlaufen, wenn die Frage der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung schon wegen des Wegfalls der gegenwärtigen Beschwer einer verfassungsgerichtlichen Klärung entzogen würde. Die verfassungsgerichtliche Klärung setze aber voraus, dass zunächst der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Indem die ordentlichen Gerichte derartige Anträge als erledigt behandelten, verweigerten sie dem Betroffenen den nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden Rechtsschutz.
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B.-I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 527/99 u.a. - (demnächst in BVerfGE 104, 220) entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen indiziert, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des u.a. -, Leitsatz).
2. Gemäß §§ 3, 7 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 19, 22, 27, 29 FGG ist gegen richterliche Abschiebungshaftanordnungen die sofortige und die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hatte das angerufene Oberlandesgericht unter Beachtung der im Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 527/99 u.a. - (Umdruck S. 22 ff.) dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach durfte es nicht die Erledigung des Rechtsmittels feststellen, weil die Haftanordnung sich durch Vollzug der Abschiebung erledigt habe. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob von Verfassungs wegen ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen fortbesteht. Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung innewohnt, ist ein solches Interesse zu bejahen.
III.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist demnach aufzuheben. Die Sache ist an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über die sofortige weitere Beschwerde in der Sache entschieden werden kann.
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den vor der Erledigung ergangenen Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts und den diesen in der Sache bestätigenden Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, dass ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem nunmehr feststeht, dass das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung für erledigt erklären durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 <43>).
D.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAB-87022