Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: BFH IV R 20/02 vom (Verfahrensverlauf),
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in ausreichender Weise substantiiert begründet. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom verwiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Frist einzuhalten. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers das Verschulden des Bevollmächtigten gleich. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass die angegriffene Entscheidung zwar nicht fristgerecht, aber unmittelbar nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sei, ist zur Begründung des fehlenden Verschuldens für die - wenn auch knappe Fristversäumnis - offensichtlich unerheblich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-87021