Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: OLG München 3 Ws 953 - 955/05 R vom OLG München 3 Ws 827/05 R vom
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Zur erforderlichen Begründung (§§ 23, 92 BVerfGG) einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen gehört, dass - innerhalb der Beschwerdefrist - die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt oder in der Beschwerdeschrift derart wiedergegeben werden, dass dem Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit anhand des Beschwerdevorbringens ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Auch andere Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren wie z.B. Schriftsätze oder nicht mit angegriffene vorinstanzliche Entscheidungen müssen vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1999, S. 1856).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des - hat der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
Eine Kopie des ebenfalls angegriffenen - hat der Beschwerdeführer zwar seiner Beschwerdeschrift beigefügt, doch hat er die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Seinem Vorbringen ist insoweit nur zu entnehmen, das Landgericht habe darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Ausgang im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehe.
Die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts deutet demgegenüber darauf hin, dass das Landgericht weitere Gründe angeführt hat. Ohne nähere Kenntnis dieser Gründe kann die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
YAAAB-87004