BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2211/97

Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen Datum eines Empfangsbekenntnisses

Leitsatz

1. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde Beweis auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Der grundsätzlich zulässige Nachweis eines falschen Datums ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen des § 212a ZPO entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte; bloße Zweifel genügen nicht und erbringen auch keine Erkenntnisse darüber, an welchem Tag das zuzustellende Schriftstück (hier: Strafbefehl) tatsächlich zugegangen ist. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Versäumt es das Gericht, seine auf eine überlange Postlaufzeit gestützten Zweifel an dem auf dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatum durch Aufklärung des tatsächlichen Zeitpunkts der Zustellung des Strafbefehls im Freibeweisverfahren zur Gewissheit zu verdichten, verletzt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, weil verspätet, den Einspruchsführer daher in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG.

(Leitsätze nicht amtlich)

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Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 103 Abs. 1StPO § 407StPO §§ 407ffStPO § 410 Abs. 1ZPO § 212aZPO § 418BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Darmstadt Beschluß vom – 3 Qs 673/97

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts im Wege des Strafbefehlsverfahrens durch willkürliche Verwerfung seines Einspruchs als verspätet.

1. Das Amtsgericht Groß-Gerau erließ am auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl wegen des Verdachts fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Groß-Gerau ordnete am gleichen Tag an, dass eine Ausfertigung des Strafbefehls dem Verteidiger des in Polen wohnhaften und die Tat bestreitenden Beschwerdeführers gegen Empfangsbekenntnis übersandt werden sollte. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Groß-Gerau führte diese Anordnung durch Absendung beider Schriftstücke am aus. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Groß-Gerau forderte das Empfangsbekenntnis am fernmündlich zurück.

Der in Frankfurt ansässige Verteidiger versah das Empfangsbekenntnis mit dem Datum des , unterzeichnete es und sandte es noch am gleichen Tag an das Amtsgericht zurück. Mit Telefax vom legte er Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Durch Schreiben vom teilte das Amtsgericht dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass es aufgrund der außergewöhnlich langen Postlaufzeit von etwa sechs Wochen den Verdacht hege, dass das Empfangsbekenntnis "nachdatiert" worden sei; daher erwäge es, den Einspruch gegen den Strafbefehl als verspätet zu verwerfen.

Durch Beschluss vom verwarf das Amtsgericht Groß-Gerau den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig, weil verspätet. Der Einspruch sei zwar unter Zugrundelegung des auf dem Empfangsbekenntnis des Verteidigers angegebenen Zustellzeitpunkts rechtzeitig erfolgt; da die Zustellung des Strafbefehls aber durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bereits am veranlasst worden sei, sei es "nicht glaubhaft, dass es sechs Wochen gedauert hat, bis der Strafbefehl in der Kanzlei des Verteidigers angelangt ist". Der Einspruch sei daher als verspätet anzusehen.

2. Die gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht erhobene, nicht näher begründete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Darmstadt durch Beschluss vom als unbegründet. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts führte es ergänzend aus, dass das Empfangsbekenntnis ein falsches Datum trage, nämlich das Datum der Rückforderung des Empfangsbekenntnisses durch das Amtsgericht. Empfangsbekenntnisse seien, so das Landgericht, "aber mit dem Eingangsstempel

des Tages zu versehen, an dem die Sendung eingehe".

3. Die vom Beschwerdeführer durch Schriftsatz vom erhobene und ausführlich begründete Gegenvorstellung wies das Landgericht Darmstadt durch Beschluss vom als unzulässig zurück.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau und den die Beschwerde als unbegründet verwerfenden Beschluss des Landgerichts Darmstadt. Er rügt eine Verletzung der Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie - sinngemäß - aus Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, die es durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des damaligen und mit der Sache befassten Vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt wahrnahm.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig erhoben und offensichtlich begründet. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne von § 93c BVerfGG.

Die angegriffenen Entscheidungen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Durch die vom Amtsgericht Groß-Gerau vorgenommene und vom Beschwerdegericht gebilligte Verwerfung seines Einspruchs als verspätet blieb dem Beschwerdeführer der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz ebenso versagt wie sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf lückenlose tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 53, 115 <127, 128>; 81, 123 <129>; 96, 27 <39, 40>). Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272 <275>; stRspr). Dieser vom Bundesverfassungsgericht vor allem im Bereich der Wiedereinsetzung bei Versäumung einer gesetzlichen Frist konkretisierte Maßstab gilt in gleicher Weise für die Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Fristvorschriften (BVerfGE 41, 323 <326, 327>). Denn gesetzliche Fristen gewährleisten Rechtssicherheit nicht nur im Interesse der Allgemeinheit an zügigem Fortgang und Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens; sie dienen zugleich auch dem Interesse des Einzelnen, sein weiteres prozessuales Vorgehen zur Durchsetzung seiner Rechte zu planen, und räumen ihm damit eine zeitlich exakt begrenzte Überlegensfrist ein. Fristvorschriften sind daher gleichsam Grundvoraussetzung und zeitliche Grenze zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (Paulus in: KMR, Vorbemerkungen zu § 42 Rn. 6).

Dies gilt in besonderem Maße für die Einspruchsfrist im summarischen Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO, die dem Einzelnen den - ersten - Zugang zum Gericht eröffnet. Im Strafbefehlsverfahren sind diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Garantien durch den Rechtsbehelf des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung verbürgt (BVerfGE 3, 248 <253>; 25, 158 <165>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1988, S. 817). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert es daher, die Vorschriften über die Berechnung der Frist zur Einlegung des Einspruchs in einer für den Rechtsuchenden eindeutigen und voraussehbaren Weise auszulegen und anzuwenden, so dass der Zugang zum Gericht nicht unzumutbar erschwert wird. Nur dadurch wird auch der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung getragen, die dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf gibt, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor dem Richter zu äußern (BVerfGE 42, 128 <130>; 60, 175 <210>). Daher ist ein Gericht bei Prüfung der Frage, ob ein Einspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 410 Abs. 1 StPO erhoben worden ist, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau nicht. Dabei ist es von Verfassungs wegen erforderlich, dass das Amtsgericht sich eine sichere Überzeugung vom Beginn der Einspruchsfrist verschafft. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ist es unerlässlich, dass gesetzliche Fristen, die als formale Ordnungsvorschriften der Rechtssicherheit Vorrang vor materieller Gerechtigkeit einräumen, klar und eindeutig bestimmt sind (BVerfGE 4, 31 <37>).

Dies gilt in gleicher Weise für ihre Auslegung durch den Richter und für ihre Anwendung auf den Einzelfall.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 410 Abs. 1 StPO beginnt die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl mit dessen Zustellung, hier also mit Zustellung des Strafbefehls an den Verteidiger des Beschwerdeführers.

Eine zuverlässige Berechnung der Einspruchsfrist setzt voraus, dass ihr Beginn festgestellt wird. Zweifel daran, dass das Zustellungsdatum vom Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis möglicherweise unrichtig angegeben worden ist, genügen nicht und erbringen auch keine Erkenntnisse darüber, an welchem Tag der Strafbefehl tatsächlich zugegangen ist.

Dabei weicht das Urteil des Amtsgerichts von der in Rechtsprechung und Literatur zum Wesen der Zustellung an den Verteidiger nach § 37 StPO in Verbindung mit § 212 a ZPO vertretenen Auffassung ab.

In Fällen dieses "vereinfachten Zustellungsverfahrens" an Personen, die wegen ihres Amtes besonders vertrauenswürdig sind (v. Feldmann, FamRZ 1989, S. 495), wird die Zustellungsurkunde durch ein vom Verteidiger zu unterzeichnendes und mit einem Datum zu versehendes Empfangsbekenntnis ersetzt; dieses ist aber nicht bloßes Beweismittel, sondern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung (v. Feldmann, a. a. O.). Nach allgemeiner Ansicht ist die Zustellung - wie vom Verteidiger des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren vorgetragen - wirksam erfolgt, wenn der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGHZ 14, 342 <345>; 30, 299 <301>). Zwar ist es für den Zeitpunkt der Zustellung selbst nicht von Bedeutung, wann das Empfangsbekenntnis ausgestellt wird und welches Datum es trägt (BGH, NJW 1974, S. 1469; BGH, NJW 1979, S. 2566 f.; BGH, NStZ 1991, S. 49). Nach ständiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis aber als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (vgl. BGH, VersR 1987, S. 385; BGH, NJW 1996, S. 2514 <2515>). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten.

An den - grundsätzlich zulässigen - Nachweis eines falschen Datums sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, VersR 1984, S. 663; BGH, VersR 1985, S. 142; BGH, NJW 1987, S. 325). Der Gegenbeweis ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen des § 212 a ZPO entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte (vgl. BGH, NJW 1996, S. 2514; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 606).

Dies entspricht auch der in der strafprozessualen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (vgl. BGH, NStZ 1991, S. 49; OLG Karlsruhe, MDR 1984, S. 71; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, S. 110; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 44. Aufl. 1999, § 37 Rn. 19; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 25. Aufl. 1999, § 37 Rn. 24; Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 37 Rn. 8; Paulus in: KMR, § 37 Rn. 7).

Das Amtsgericht hegte ersichtlich - auf die Postlaufzeit gegründete - Zweifel an der Richtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datums; es hielt für möglich, dass das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum falsch und die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei. Der weitere, vom Amtsgericht nicht ausdrücklich erwähnte Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers den Strafbefehl am Tag der Rückforderung des Empfangsbekenntnisses durch die Geschäftsstelle als zugestellt entgegennahm, genügt in Ermangelung eindeutiger Fakten für einen bereits vor diesem Zeitpunkt gefassten inneren Annahmewillen des Verteidigers zur Widerlegung des niedergelegten Datums nicht. Schlichte Zweifel genügen jedoch nicht, um die durch das Empfangsbekenntnis entfaltete Indizwirkung auch für den Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls zu erschüttern; diese waren für sich genommen rechtlich bedeutungslos. Das Amtsgericht hat es deshalb versäumt, seine Zweifel durch Aufklärung des tatsächlichen Zeitpunkts der Zustellung des Strafbefehls im Freibeweisverfahren zur Gewissheit zu verdichten (vgl. dazu BGH, MDR 2000, S. 290). Auf dieser Tatsachengrundlage hätte es seiner Fristberechnung das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum zugrunde legen müssen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre.

Für eine Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, weil verspätet, war also kein Raum. Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer daher in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der angegriffene Beschluss beruht auf den festgestellten Verfassungsverletzungen. Er war daher aufzuheben.

3. Das Landgericht Darmstadt hat die Verfassungsverstöße des Amtsgerichts durch seine Beschwerdeentscheidung fortgesetzt; es hat darüber hinaus die Bedeutung des gesetzlichen Begriffs der Zustellung im Sinne des § 212 a ZPO verkannt. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist nach einhelliger Ansicht nicht der Eingang des Schriftstücks im Büro des Rechtsanwalts, sondern die Kenntnisnahme durch ihn mit dem Willen, dieses als zugestellt entgegen zu nehmen, maßgeblich (vgl. nur Karlsruher Kommentar, a. a. O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O.).

Der vom Landgericht Darmstadt in Bezug genommene NJW 1974, S. 1469 f. - ergibt nichts anderes. Dort ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Akt der Zustellung mit der Entgegennahme des Schriftstücks durch den Zustellungsempfänger zum Gewahrsam und Verbleib in Kenntnis der Zustellungsabsicht vollzogen ist. Auch in dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine gefestigte Rechtsprechung, dass das Empfangsbekenntnis "Beweis für den Empfang und seinen Zeitpunkt erbringt".

IV.

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Groß-Gerau und des Landgerichts Darmstadt sind aufzuheben, ohne dass es auf die zusätzlich erhobene Rüge des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ankäme. Die Sache ist an das Amtsgericht Groß-Gerau zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit nunmehr über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl entschieden werden kann.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-86997