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Sozialversicherung; | Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen durch den Arbeitgeber (§ 266a StGB)
Der Arbeitgeber ist wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch dann gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a Abs. 1 StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (vgl. hierzu , NWB EN-Nr. 1719/96), ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit ihrerseits als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit darauf beruht, daß zwischen Auszahlung der Löhne und Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Leistungen an andere Gläubiger, sei es auch in ,,kongruenter Deckung'' auf bestehende Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, erbracht wurden (