BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2009/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 98 Abs. 2; StPO § 110

Instanzenzug: LG Itzehoe 9 Qs 187/03 II vom AG Elmshorn 31 Gs 57/03 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob zum Zeitpunkt des Vollzugs der Durchsuchung in ihren Räumlichkeiten seitens der Ermittlungsbeamten eine förmliche Beschlagnahme angeordnet wurde. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeschriftsatz vom , wonach die umfangreichen Unterlagen noch von der Staatsanwaltschaft durchgesehen würden, kommt auch eine Mitnahme der Unterlagen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO in Betracht. Diese vorläufige Maßnahme ist jedoch noch keine Beschlagnahme (vgl. Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 110 Rn. 6).

2. Ungeachtet dessen sind die angegriffenen Entscheidungen, welche die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Voraussetzung für eine strafprozessuale Beschlagnahme ist insbesondere die - im vorliegenden Fall nicht bestrittene - potentielle Beweisbedeutung der sichergestellten Unterlagen.

b) Es kann im Übrigen offen bleiben, ob und in welchem Umfang die auf die - wegen Gefahr im Verzug angeordnete - Durchsuchung bezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>) auf die Beschlagnahme anwendbar ist. Selbst wenn im vorliegenden Fall bei der Sicherstellung der Unterlagen Verfahrensfehler vorgelegen hätten, wäre gegen die Beschlagnahmebestätigung durch die Fachgerichte von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

aa) Wenn mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier bezogen auf die Beschlagnahme sichergestellter Unterlagen - in der Sache ein Verwertungsverbot geltend gemacht wird, muss die Beschwerdeführerin in substantiierter Weise darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2002, S. 113 <113 f.>). Hierzu hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen.

bb) Eine Beschlagnahmebestätigung wäre gegebenenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Vornahme der nichtrichterlichen Beschlagnahme schwer wiegende Verstöße vorgelegen hätten (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 94 Rn. 20). Hierfür bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. Insbesondere wird nichts dafür vorgetragen, dass eine Beschlagnahmeanordnung bereits vor dem Vollzug der Durchsuchung möglich gewesen wäre. Eine Beschlagnahme ist nur dann wirksam, wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend konkret bestimmt werden können. Eine allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung kann lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die spätere Durchsuchung erlangen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2002, S. 212 <213>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
FAAAB-86906