BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1979/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; StPO § 97; StPO § 102; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1

Instanzenzug: LG Berlin 514 Qs 300/01 AG Tiergarten 353 Gs 4377/01 AG Tiergarten 353 Gs 3888/01

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführer "eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte insbesondere aus den Artikeln 1 und 2 GG eines jeden einzelnen Mandanten der Kanzlei" geltend machen, fehlt es mangels Selbstbetroffenheit an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

a) Dem Durchsuchungsbeschluss liegt eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts eines Vergehens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu Grunde. Aus den in der richterlichen Anordnung genannten Umständen richtete sich der Verdacht gegen einen noch nicht näher bekannten Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei. Es handelte sich - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - mithin um eine Durchsuchung nach § 102 StPO (vgl. auch Nack in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 102 Rn. 1). Insoweit genügte die Vermutung, dass die Durchsuchung zum Auffinden eines Fahrtenbuchs oder von Fahrtkostenabrechnungen für das Tatfahrzeug führen werde. Die Erwägungen des Landgerichts, auf die es diese Vermutung stützt, sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit. Bei dem Fahrtenbuch der Rechtsanwaltskanzlei oder entsprechenden Fahrtkostenabrechnungen handelt es sich aus den im landgerichtlichen Beschluss genannten Gründen auch nicht um gemäß § 97 StPO beschlagnahmefreie Unterlagen. Tragfähige Anzeichen dafür, dass sich der zuständige Staatsanwalt hinsichtlich der übrigen Daten im Falle des Auffindens von Verteidigungsunterlagen nicht an seine Verpflichtung zur Herausgabe - die bei von Ermittlungsbehörden kopierten Daten deren Löschung erfordert - halten werde, liegen nicht vor. Mithin fehlt es an einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.

b) Schließlich sind die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 44, 353 <372 ff.>) ist nicht darauf gerichtet, den Rechtsanwalt im Falle des Verdachts einer bei Gelegenheit seiner Berufsausübung begangenen Straftat vor staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2000, S. 3557 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
WAAAB-86893