BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 153/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: VG Gießen 6 G 46/02.A vom VG Gießen 6 G 2337/01.A vom VG Gießen 6 G 2337/01.A vom VG Gießen 6 G 2337/01.A vom

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch ausreichende Bemessung richterlich gesetzter Äußerungsfristen im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

1. Die Beschwerdeführer, eine Frau mit ihren beiden Kindern, sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten im Jahre 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr (erster) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Eine auf den Zielstaat Georgien lautende Abschiebungsandrohung wurde erlassen. Die dagegen erhobene Klage wurde am zurückgenommen. Die Beschwerdeführer kehrten daraufhin nach Georgien zurück.

2. Im Mai 2001 reisten die Beschwerdeführer erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am stellten sie Folgeanträge. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit der Befürchtung, in Georgien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu 1. für den Anführer einer paramilitärischen Gruppe, Herrn I., stünden. Die Anhänger I.'s würden vom Geheimdienst Georgiens gesucht. Im Dezember 1999 seien zwei uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer zu 2. geschlagen und ihm "die Knochen gebrochen". Zudem sei am der Vater des ehemaligen Mannes der Beschwerdeführerin zu 1. getötet worden. Die Beschwerdeführer seien daraufhin nach Deutschland zurückgekehrt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom wurden die Folgeanträge abgelehnt. Auch Anträge auf Abänderung der im Bescheid vom enthaltenen Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, wurden abgelehnt. Es wurde eine neue Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Georgien erlassen.

4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am beim Verwaltungsgericht Gießen Klage in der Hauptsache - die noch anhängig ist - und beantragten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Gleichzeitig wurde beim Gericht zur Erstellung der Antragsbegründung um Übersendung der Akten des Bundesamtes zum Erstverfahren ersucht sowie gebeten, bis dahin mit einer Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag abzuwarten. Mit Schreiben vom stellte der Einzelrichter dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer "anheim", den Eilantrag umgehend zu begründen. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte dem Gericht telefonisch mit, er könne den Eilantrag erst nach Kenntnis der Akten des Erstverfahrens begründen. Der Einzelrichter erklärte daraufhin laut seiner späteren dienstlichen Erklärung, "nicht vor Eingang der BAFl-Akten zu entscheiden und den Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahmefrist einzuräumen". Mit Schriftsatz vom übersandte das Bundesamt dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer eine Kopie der Akte des Erstverfahrens. Wann diese bei ihm einging, ist unklar. Mit Schreiben vom kündigte der Bevollmächtigte dem Gericht an, "im Laufe der nächsten Wochen" den Eilantrag zu begründen. Er führte dazu am einen "Beratungstermin" mit den Beschwerdeführern durch.

Nachdem die Bundesamtsakte des Erstverfahrens auch beim Verwaltungsgericht eingegangen war, teilte der Einzelrichter mit gerichtlicher Verfügung vom , einem Mittwoch, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, über den Eilantrag "noch in dieser Woche" zu entscheiden. Er gehe davon aus, dass dem Bevollmächtigten der Vorgang des Erstverfahrens in Kopie vorliege. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum (Eingang bei Gericht) gegeben. Diese richterliche Fristsetzung wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am um 15.05 Uhr per Telefax übermittelt.

Der Bevollmächtigte nahm sie am zwischen 15.00 und 16.00 Uhr zur Kenntnis. Am späten Nachmittag dieses Tages, als der Einzelrichter nicht mehr im Gericht anwesend war, rief ein Bürobediensteter im Auftrag des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts wegen einer Fristverlängerung an. Hierüber fertigte der Geschäftsstellenbeamte einen Vermerk, wonach das Rechtsanwaltsbüro um Rückruf wegen einer Fristverlängerung bitte. Dieser Vermerk wurde dem Einzelrichter am vorgelegt. Er verfügte daraufhin, dem Büro des Prozessbevollmächtigten telefonisch mitzuteilen, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werde.

5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom lehnte das Verwaltungsgericht Gießen den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Wiederaufgreifensgründe (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Dieser Beschluss lag der Geschäftsstelle der Kammer am Morgen des mit einer vollständig unterschriebenen Entscheidungsformel vor, wurde ausgefertigt und gegen 10.00 Uhr zur Post gegeben. Zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr erfuhr das Rechtsanwaltsbüro hiervon (und von der Nichtverlängerung der Frist zur Stellungnahme) in einem Telefongespräch. In diesem Gespräch teilte der Geschäftsstellenbeamte dem Angestellten der Prozessbevollmächtigten außerdem mit, dass bis dahin ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung beim Gericht nicht eingegangen war.

Ein entsprechender Antrag war am versehentlich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge statt an das Verwaltungsgericht Gießen gefaxt worden.

6. Am ging um 11.00 Uhr beim Verwaltungsgericht Gießen der schriftliche Antrag des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer vom ein, in dem dieser um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum bat. Im Hinblick auf seine Referententätigkeit auf verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen, seine Teilnahme an einer Anhörung beim Bundesamt und Beratungstermine sowie die dafür zu leistende Vorbereitung sei die Einhaltung der richterlich gesetzten Frist nicht möglich. Mit Schriftsatz vom beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die richterliche Frist einzuhalten. Weiterhin begründete er den vorläufigen Rechtsschutzantrag näher und beantragte die Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit.

7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Befangenheitsantrag ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom lehnte der Einzelrichter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

8. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin eine (erste) Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - (http://www.bverfg.de) nicht zur Entscheidung angenommen wurde: Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom angegriffen werde, sei sie im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten die von ihnen behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG noch nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht.

9. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht Gießen, im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO unter Aufhebung des Beschlusses vom die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom , zugestellt am , abgelehnt. Geänderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO lägen nicht vor. Den Beschwerdeführern sei rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 16a Abs. 1 GG.

Insbesondere sei die richterliche Frist in Anbetracht der Umstände des Falles nicht ausreichend bemessen gewesen. Weil das Verwaltungsgericht zugesichert habe, nach Eingang der Akten des Bundesamtes eine richterliche Frist zur Begründung des Antrags zu setzen, habe der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass die Fristsetzung hier so erfolge, dass sie in zumutbarer Weise eingehalten werden könne. Die kurze Fristsetzung habe es den Beschwerdeführern nicht ermöglicht, wirksam ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen und den Eilrechtsschutzantrag zu begründen. Nach den Umständen des Falles hätten nach Kenntnisnahme der richterlichen Verfügung durch den Bevollmächtigten bis zum Fristablauf nur ca. neun Stunden zur Verfügung gestanden.

Die extrem kurze Fristsetzung sei auch nicht durch die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG gerechtfertigt. Dass eine außergewöhnliche Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens geboten gewesen sei, sei nicht ersichtlich.

Die Behandlung des Abänderungsantrags im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom verfehle die Aufgabe, Grundrechtsschutz zu verwirklichen. Trotz des Hinweises des habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der geltend gemachten Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren auseinander gesetzt.

Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf dem Gehörsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verwaltungsgericht bei Prüfung der vorgetragenen Umstände und Argumente zur Verfolgung der Beschwerdeführer in Georgien zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Beschwerdeführer seien bei Rückkehr nach Georgien gefährdet, weil nach dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1. gesucht werde. Ihr Schwiegervater sei getötet und der Beschwerdeführer zu 2. misshandelt worden.

Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verletze aufgrund der bezeichneten unrichtigen Gestaltung des Verfahrens die Beschwerdeführer zugleich in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG.

2. Die Hessische Landesregierung, der Leiter des Bundesamtes und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom und vom gerichtet ist, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 <215 f.>; 64, 203 <206>; 65, 227 <234 f.>; 94, 166 <207>) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem Umfang, in dem sie zur Entscheidung angenommen worden ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz ihrer Subsidiarität zulässig. Die Beschwerdeführer haben die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG mit einem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht, was unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zur Beseitigung des behaupteten Verfassungsverstoßes geboten war (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, a.a.O.). Das Abänderungsverfahren blieb aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom erfolglos; der gerügte Gehörsverstoß wurde durch ihn nicht ausgeräumt.

Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG am erhoben worden. Auch soweit sie sich gegen den im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom richtet, wurde die Einlegungsfrist gewahrt. Diese Frist wird durch die Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs dergestalt offen gehalten, dass mit der den Rechtsbehelf zurückweisenden Entscheidung zugleich die Ausgangsentscheidung fristgerecht angegriffen werden kann. Dies gilt auch für nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne gehörende Rechtsbehelfe wie den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, dessen sich die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen mussten und den sie hier mit dem Ziel genutzt haben, eine von ihnen gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 1998, S. 1174).

II.

Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom und vom verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

1. a) Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 <190>). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 <119>; 49, 212 <215>; 94, 166 <207>). Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird insbesondere dann verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 49, 212 <216>; 65, 227 <234 f.>; Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 103 Rn. 37), um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen. Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 64, 203 <206>).

Ob die Dauer einer richterlich gesetzten Frist objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist bei eilbedürftigen Verfahren oder einfach gelagerten Sachverhalten eine kürzere Frist ausreichend. Bei erkennbar weniger eilbedürftigen Sachen oder schwierigen Sachverhalten bedarf es in der Regel einer längeren Frist (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom - RiZ <R> 6/94 -, veröffentlicht in JURIS). Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristbestimmungen, die typisieren dürfen, müssen richterliche Fristen den genannten Maßstäben in stärkerem Maße individualisierend gerecht werden (vgl. Schmidt-Assmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Rn. 124).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom nicht Rechnung getragen. Der Beschluss ist ergangen, ohne dass die Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu äußern.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob das rechtliche Gehör nach den Umständen des Einzelfalls schon deshalb in unzumutbarer Weise erschwert wurde, weil das Gericht die mit Verfügung vom gesetzte Frist zur Stellungnahme und Nachreichung einer Antragsbegründung bis zum nicht ausreichend lang bemessen hat.

Zwar ist in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit dieser Regelungen beim vorläufigen Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, DVBl 1999, S. 1204; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, DVBl 2002, S. 834 f.) eine besondere Beschleunigung angebracht. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet vor allem im Eilverfahren Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dass gerichtliche Entscheidungen in dieser asylgerichtlichen Verfahrensart beschleunigt ergehen sollen, hat der Gesetzgeber durch die Entscheidungsfristen nach § 36 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG zum Ausdruck gebracht. Danach soll die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 AsylVfG ergehen. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nach der Sollvorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ist gemäß den Regelungen des § 36 Abs. 3 Satz 6 und 7 AsylVfG möglich.

Es spricht viel dafür, dass eine derart knappe Bemessung der Frist zur Äußerung, wie sie durch die gerichtliche Verfügung vom erfolgt ist, auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Beschleunigungsanliegens nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. Zwar verfügte der Bevollmächtigte schon mehrere Tage vor der Fristsetzung über eine Kopie der Akten, doch hatten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer die richterliche Fristsetzung per Telefax am um 15.05 Uhr übersandt wurde, die Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Frist am , 24.00 Uhr, weniger als 33 Stunden Zeit, sich zu äußern.

Generell muss das Verwaltungsgericht bei der Handhabung der richterlichen Fristsetzung berücksichtigen, dass auch bei einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbevollmächtigten häufig eine gewisse Zeit vergeht, bis dieser von der Fristsetzung tatsächlich Kenntnis erlangt. Hinzu kommt, dass aufgrund der typischerweise bestehenden Arbeitsbelastung eines Bevollmächtigten durch andere Verfahren, Beratungen und sonstige berufliche Tätigkeiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeit bis zum Ablauf der Frist allein zur Bearbeitung und Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens aufgewandt werden kann. So nahm hier der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer die richterliche Frist am zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, und damit längstens neun Stunden vor ihrem Ablauf, zur Kenntnis. Er war am ab 14.00 Uhr als Referent auf einer Fortbildungstagung des Anwaltsvereins tätig, nahm am Morgen des an einer Anhörung eines Asylbewerbers bei einer Außenstelle des Bundesamtes teil und hatte am Nachmittag mehrere Beratungstermine mit Mandanten.

Am Abend musste er sich auf seine Referententätigkeit bei einem Fortbildungskurs der Deutschen Anwaltsakademie am folgenden Tag vorbereiten. Auch bei einer zweckgemäßen Büroorganisation bedarf darüber hinaus auch die technische Umsetzung und Übermittlung einer schriftlichen Äußerung einer gewissen Zeit. Zudem ist eine schnelle (telefonische) Erreichbarkeit des Asylantragstellers, der im Asylverfahren zentrales Verfahrenssubjekt ist und dessen Angaben in aller Regel ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt, für Besprechungen und Rückfragen aufgrund seiner Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig nicht ohne weiteres gegeben.

Für den konkreten Fall kommt hinzu, dass hier nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - noch Ermittlungen erforderlich waren, um den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen. § 36 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass dem Asylbewerber mit der Zustellung der Entscheidung eine Kopie der Verfahrensakte übermittelt wird. Da der Asylbewerber üblicherweise vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört wird, liegen damit in der Regel mit Zustellung des Bescheides alle Unterlagen vor, die der Asylbewerber bzw. sein Bevollmächtigter zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz benötigt. Daher wird für diesen Regelfall die Frist von einer Woche zur Antragstellung und -begründung ausreichen und eine richterliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ermöglichen. Im vorliegenden Fall jedoch lagen die Akten des Erstverfahrens dem Bevollmächtigten erst um den vor. Zusätzlich musste der Prozessbevollmächtigte noch in Erfahrung bringen, was den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr nach Georgien widerfahren war, da das Bundesamt sie nicht zu den Gründen ihrer erneuten Ausreise aus Georgien angehört hatte. Zu diesem Zweck musste er einen Besprechungstermin vereinbaren, zu dem ein Dolmetscher hinzugezogen werden musste. Dieser Termin konnte wegen terminlicher Schwierigkeiten des Dolmetschers erst am stattfinden. Erst nach dieser Besprechung war eine Begründung des Antrags aus Sicht des Anwalts sinnvoll. Angesichts dieser Umstände war hier eine richterliche Frist von weniger als 33 Stunden kaum ausreichend, um dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich durch einen sachlich fundierten Vortrag zu den entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Soweit dies dem Gericht bei Setzung der Stellungnahmefrist nicht bekannt war, hätte es nachträglich auf den Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten reagieren müssen.

bb) Ob in der Einräumung einer Frist von nur 33 Stunden vorliegend bereits eine Rechtsverletzung liegt, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls hätte der Einzelrichter nicht über den in der Akte dokumentierten und ihm bei der Entscheidung bekannten Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Frist für die Begründung des Antrags hinweggehen dürfen. Damit hat das Gericht das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfGE 18, 399 <406>). Zwar lag zu dem Zeitpunkt, als der unterschriebene Beschluss zur Post gegeben wurde, infolge eines Büroversehens der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch nicht schriftlich vor. Die Schriftform ist nach einer verbreiteten Ansicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auf Verlängerung einer richterlichen Frist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 225 Rn. 1; Feiber, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 225 Rn. 2; BGHZ 93, 300 zur Berufungsbegründungsfrist; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, § 225 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 224 Rn. 4). Dies mag im Regelfall so gelten; hier lagen jedoch wegen der extremen Kürze der gesetzten Frist besondere Umstände vor. Wenn ein Gericht eine derart kurze Frist zur Begründung eines Antrags setzt, darf es in Bezug auf einen eventuellen Verlängerungsantrag keine strengen Formerfordernisse stellen. Ein telefonischer Antrag kann ausreichen, wenn er eindeutig in der Gerichtsakte dokumentiert und dem Richter bei seiner Entscheidung nachweislich bekannt ist. Eine telefonische Kontaktaufnahme war im vorliegenden Fall ohnehin deshalb angezeigt, weil der Prozessbevollmächtigte durch eine telefonische Rücksprache bei dem zuständigen Einzelrichter auf schnellstem Weg in Erfahrung bringen konnte, ob dieser seiner Bitte nachkommen würde. Auf diese Weise hätte er im Falle der Ablehnung seines Verlängerungsantrags möglicherweise doch noch unter Hintanstellung seiner anderen Verpflichtungen den Antrag begründen können.

Eine Rücksprache mit dem Gericht noch am scheiterte letztlich nur daran, dass der Einzelrichter zum Zeitpunkt des ersten Anrufs aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten (zwischen 15.00 und 15.45 Uhr) das Gerichtsgebäude bereits verlassen hatte und nicht mehr erreichbar war. Die telefonische Mitteilung des Gerichts am , dass keine Fristverlängerung gewährt werde, erreichte den Prozessbevollmächtigten hingegen zu spät, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, als der ausgefertigte Beschluss schon zur Post gegeben war.

Diese Verfahrensgestaltung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Verlängerung einer richterlichen Frist besteht, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, wenn das Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben (vgl. -, NJW 1988, S. 1280 f. und Beschluss vom - 9 B 535/98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783 f.). Dieses Erfordernis soll dem Antragsteller gegebenenfalls eine Reaktion auf die Ablehnung des Antrags - z. B. durch wenigstens kurze Stellungnahme - ermöglichen (vgl. BVerwG, ebenda).

cc) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein Antrag auf Verlängerung einer richterlichen Frist in jedem Fall der Schriftform bedarf, so wäre doch den Beschwerdeführern hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Die Begründung des Beschlusses vom , durch den der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde und auf die der Beschluss vom Bezug nimmt, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht - wie das Verwaltungsgericht anscheinend meint - deshalb unzulässig, weil die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schon rechtskräftig war. Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bietet die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur, wenn ein im ursprünglichen Verfahren unberücksichtigt gebliebener Umstand ohne Verschulden des Asylbewerbers nicht vorgetragen wurde.

Zudem verkennt die Auffassung, wonach § 36 AsylVfG keine in der Sphäre der Asylantragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten liegenden Gründe für eine Verlängerung der Wochenfrist kenne, die oben erläuterten Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gründe, die der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer dafür angeführt hat, dass es ihm nicht möglich war, die am gesetzte Frist zu erfüllen, hat das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. Es überspannt die Anforderungen an die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Weise, die mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren ist. Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten zuvor zugesagt hatte, ihm noch eine Stellungnahmefrist einzuräumen, durfte es nachträglich nicht darauf verweisen, dass er den Antrag schon vor Setzung dieser Frist hätte begründen können, weshalb es auf die Unmöglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr ankomme.

Auch das Ansinnen, bei Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts in einer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltssozietät möge sich ein anderes Mitglied der Sozietät innerhalb kürzester Zeit in den Fall einarbeiten und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen, ist mit den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar (vgl. -, NJW 1984, S. 882).

Der angegriffene Beschluss vom beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung des dann anschließenden Vorbringens der Beschwerdeführer - insbesondere zu den vom Beschwerdeführer zu 2. erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und weiteren drohenden Verfolgungshandlungen bei einer erneuten Rückkehr nach Georgien im Kontext des Vortrags, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1. als Anhänger einer paramilitärischen Gruppe vom Geheimdienst gesucht werde - zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Denn das Vorbringen erscheint gemessen am Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht von vornherein ungeeignet, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, insbesondere zu einer weiteren Klärung der Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren, zu begründen.

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom , in dem der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom abgelehnt wurde, verletzt die Beschwerdeführer ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat das Abänderungsverfahren nicht genutzt, um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Nichtverlängerung der Frist zur Stellungnahme zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so auszulegen, dass über eine Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus auch eine substantiierte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Antrag zulässig und begründet machen kann. Das Abänderungsverfahren ist geeignet, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren, wobei dieses Verfahren zugleich Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, S. 81; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des a.a.O.).

III.

1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom und vom aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom und vom richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§§ 93a Abs. 2, 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, die Auslagenerstattung in vollem Umfang anzuordnen, weil die Beschwerdeführer ihr wesentliches Verfahrensziel, die erneute Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG zu Recht abgelehnt hat, erreicht haben (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 88, 40 <63>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
EAAAB-86698