Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 34a Abs. 2; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 97; GG Art. 13 Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG Cottbus 26 Qs 287/01 AG Bad Liebenwerda 36 Gs 32/01
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.
I.
Dem Beschwerdeführer liegt der Vorwurf eines am begangenen Diebstahls eines Zaunes zur Last. Nachdem am ein Zeuge den Beschwerdeführer belastet hatte, ordnete der ermittelnde Kriminalkommissar die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an und führte diese Maßnahme, anfangs in Abwesenheit des Beschwerdeführers, zusammen mit einem weiteren Beamten durch. Beweismittel konnten dabei nicht gefunden werden. Über die Verdachtslage und die Durchführung der Durchsuchung fertigten die Beamten am einen Aktenvermerk an. Zur Anordnungskompetenz für die Durchsuchung ist dort nur vermerkt: "Auf der Grundlage der Gefahr im Verzuge wurde durch die vor Ort befindlichen Beamten ... eine Durchsuchung durchgeführt".
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung bestätigte das Amtsgericht die Durchsuchungsanordnung. Zur Begründung führte es aus:
"Nach dem damaligen Stand der Ermittlungen war zu vermuten, dass die Maßnahme zur Auffindung von Beweismitteln (20 m verzinkter Zaun wie Lichtbild Blatt 8 bis 10 d.A.) führen wird.
Die vorgefundenen Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Die Durchsuchung führte nicht zur Auffindung der o.g. Beweismittel.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte am Dienstag, den am Jüdischen Denkmal an der Eisenbahnstrecke Beutersitz/Bahnhof Uebigau 20 m verzinkten Zaun im Wert von 12.000,00 DM entwendet haben soll."
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde. Er bemängelte unter Hinweis auf das - (BVerfGE 103, 142 ff.), dass der Richtervorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet worden sei. Die Annahme von Gefahr im Verzug müsse mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen seien. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefahr im Verzug unterliege der gerichtlichen Nachprüfung. Eine solche Prüfung sei durch das Amtsgericht nicht erfolgt. Zudem habe das Amtsgericht nicht mitgeteilt, auf welche Beweisgründe es seine Verdachtsannahme stütze.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde. Es habe nicht zu prüfen, ob Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Der von der Durchsuchung Betroffene habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die nichtrichterliche Anordnung rechtswidrig war, zumal sich das rechtliche Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nur aus einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch die Maßnahme oder aus einer Wiederholungsgefahr ergeben könne, was der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe. Daher sei nur zu untersuchen, ob zurzeit der Anordnung der Maßnahme die materiellen Durchsuchungsvoraussetzungen vorgelegen hätten; dies sei auf Grund der Aussage des Hauptbelastungszeugen der Fall.
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug als Voraussetzung für die polizeiliche Kompetenz zur Durchsuchungsanordnung sei im Aktenvermerk der Ermittlungsbeamten nicht mit Tatsachen belegt worden. Die Fachgerichte hätten das Vorliegen der Anordnungskompetenz nicht nachgeprüft, obwohl sein Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dies geboten habe.
III.
Das Land Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat sich zur Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist; ihm entstünde durch die Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <150 ff.>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer offensichtlich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
1. a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>; Amelung, NStZ 2001, S. 337 <338>; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 <51>; 103, 142 <151>). Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 <97>; 103, 142 <151>). Der Anspruch auf Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann dann gegebenenfalls nachträglich in einem Beschwerdeverfahren erfüllt werden.
b) Durch den Richtervorbehalt und die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit wird dem von der Durchsuchung Betroffenen grundsätzlich auch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gewährt. In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Asbrock, StV 2001, S. 322 <323> m.w.N.) und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden. Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Amelung, NStZ 2001, S. 337 <340>). Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <156>). Dies gilt auch für die Überprüfung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten zur Anordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Behörden besteht bei der Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug nicht (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 ff.>). Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG für den Schutz der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen und der grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 <158>).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
a) Das Landgericht hat u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 334) angenommen, es habe das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei der behördlichen Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom (BVerfGE 103, 142 <158>) näher ausgeführt, dass dieser reichsgerichtlichen Annahme unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu folgen ist. Darauf hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung hingewiesen, ohne dass das Landgericht dies aufgegriffen hat. Dadurch ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers "leer gelaufen". Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt.
Dies folgt auch daraus, dass das Landgericht die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses in Form einer fortdauernden Wirkung der Durchsuchung oder einer Wiederholungsgefahr abhängig gemacht hat. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse auch sonst in Fällen schwer wiegender Grundrechtseingriffe vorliegen kann, in denen die direkte Belastung durch einen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; Bittmann, wistra 2001, S. 451 <452>). Die Abweichung der Beschwerdeentscheidung von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt zugleich besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht ausreichend berücksichtigt hat.
b) Das Amtsgericht hat die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörde nicht geprüft. Den Gründen seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass es diese Prüfungsaufgabe erkannt hat. Schon deshalb unterliegt der angegriffene Beschluss der Aufhebung. Ob das Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen der Durchsuchung in ausreichendem Maße eigenverantwortlich geprüft hat, kann hiernach offen bleiben.
V.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAB-86659