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BGH 10.12.1996 VI ZB 16/96

Berufsrecht; | Antragsfrist bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)

Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf gestützt, daß die Berufungsbegründungsfrist wegen fehlender Fristnotierung im Anwaltsbüro versäumt worden sei, so bedarf es zur Darlegung, daß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO gestellt worden ist, der Mitteilung, wann die Sache dem Prozeßbevollmächtigten nach Ablauf der versäumten Frist erstmals vorgelegt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann nämlich die Kenntnis von der Fristversäumnis nicht mehr als unverschuldet angesehen werden ().

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