Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 114; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 16a Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Instanzenzug: VGH Bayern 20 ZB 01.30929 VG Bayreuth B 6 K 00.30683
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Eine Verletzung des Asylgrundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.
Das Verwaltungsgericht hat auch weder dadurch, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei arabischer Volkszugehöriger, nicht geglaubt hat, noch dadurch, dass es kein Obergutachten eingeholt hat, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit hat der Beschwerdeführer bereits nicht dem Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und sich im fachgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör zu verschaffen versucht; dafür wäre er gehalten gewesen, den Hilfsbeweisantrag als unbedingten Beweisantrag zu stellen. Zudem kann mangels Vorlage des Sprachgutachtens nicht geprüft werden, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich tragfähig aufgrund des Gutachtens zu seiner Überzeugung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht arabischer, sondern kurdischer Volkszugehörigkeit und Muttersprache.
Schließlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG die beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt. So wurde insbesondere keine grundsätzlich bedeutsame, noch klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, denn zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erreichbarkeit des Nordirak und die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin über die Türkei geklärt worden (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom - 15 B 98.31916 -, nur in JURIS; s. auch NVwZ 2001, S. 572 <574>).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog § 114 ZPO nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
GAAAB-86615