Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
Instanzenzug: OLG München 3 Ws 350/99 LG Kempten im Allgäu Ns 200 Js 3510/99
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Dies ist auch in Fällen einer Ankettung der Blockadeteilnehmer der Fall (vgl. u.a. -, Umdruck S. 14 f.).
Weitere Grundrechtsrügen sind weder im Ausgangsverfahren (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch in der Verfassungsbeschwerde-Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) ausgeführt worden und damit unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
MAAAB-86597