Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 16a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg A 12 S 959/00 vom VerwG Stuttgart v A 18 K 12306/99 vom
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung politischer Verfolgung und die Beurteilung von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte des Heimatlandes als dem Staat nicht zurechenbare "Exzesstaten".
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Dezember 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylerstantrags machte sie im Wesentlichen geltend, im Zuge der wiederholten Nachfragen nach dem Verbleib ihres unter PKK-Verdacht stehenden Ehemanns sei sie einmal von Soldaten mit vorgehaltenen Gewehren gezwungen worden, sich vollständig zu entkleiden; sodann sei sie am ganzen Körper angefasst worden.
Zur Begründung des klageabweisenden Urteils wurde ausgeführt, das Gericht könne nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe durch türkische Soldaten habe erleiden müssen. Eine politische Verfolgung lasse sich bei diesen Vorfällen, selbst wenn man sie als wahr unterstelle, jedoch nicht feststellen. Vielmehr handele es sich um Verhaltensweisen in Ausnutzung der in hilfloser Situation befindlichen Beschwerdeführerin, die als Exzesshandlungen dem türkischen Staat nicht zurechenbar seien.
2. Im Asylfolgeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine "notfallmäßige" ärztliche Stellungnahme eines Zentrums für Folteropfer vor. Danach ist die Beschwerdeführerin, eine traditionell geprägte Kurdin und Analphabetin, als Bewohnerin eines als PKK-Hochburg bekannten Dorfs langjähriger Verfolgung, insbesondere Misshandlungen und Vergewaltigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Einen zusammenhängenden Bericht von ihrer Verfolgung und Folter zu erhalten, sei im Rahmen der Notfallsprechstunde nicht möglich gewesen, vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf genaues Befragen einzelne Episoden geschildert, wobei emotional Angst, Trauer, Verzweiflung, Lähmung, Agitation und Verachtung für ihre Verfolger zu beobachten gewesen seien. Bei der körperlichen Untersuchung seien eine große Anzahl von Narben und Veränderungen an Haut und Gebiss festgestellt worden, von denen einige nur durch Folter und körperliche Misshandlung zustande gekommen sein könnten. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung als Reaktion auf Situationen außergewöhnlicher Bedrohung. Ihre chronischen Schmerzzustände sowie die Steifigkeit in Nacken, Rücken und Knien seien charakteristisch nach Misshandlung und Folter. Der Zustand von extremem psychologischem Stress, welcher seit ihrer Ankunft in Deutschland nicht nachgelassen habe, finde Ausdruck u.a. in regelmäßigen Alpträumen bei Nacht und Flashbacks bei Tag, in denen sie die erlittene Verfolgung erneut erlebe, in einem andauernden Gefühl der Hoffnungslosigkeit und in sozialem Rückzug. Der Anblick von Uniformierten löse Panikattacken bei ihr aus.
3. Mit dem angegriffenen Urteil vom hob das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG auf und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zu Recht habe das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die ärztliche Stellungnahme betreffend die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin infolge Folter und Vergewaltigung könne weder eine neue Sachlage begründen noch handele es sich um ein neues Beweismittel, welches eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Bereits im Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin durch die von ihr gemachten Andeutungen beim Gericht die Überzeugung hervorgerufen, ihr sei in der Türkei sexuelle Gewalt angetan worden. Selbst wenn man die ärztliche Stellungnahme als neues Beweismittel gelten lasse, hätte dieses keine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung herbeiführen können. Denn eine Anknüpfung der von der Beschwerdeführerin erlittenen Misshandlungen an unverfügbare Merkmale lasse sich nicht feststellen, so dass es an einer politischen Verfolgung fehle. Es sei weiterhin nicht erkennbar, dass die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin, insbesondere die Vergewaltigungen, politischen Charakter trügen. Das Gericht sei unverändert der Auffassung, dass die staatlichen Sicherheitskräfte die hilfslose Situation der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätten, so dass es sich um dem türkischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten handele, die auch nichts mit Maßnahmen des Gegenterrors zu tun hätten.
Aus der ärztlichen Stellungnahme ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund akuter Suizidgefährdung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohe.
4. Den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss vom ab. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liege nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, wenn das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sei. Ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen in jeder Beziehung erschöpfend und - aus ihrer Sicht - zutreffend gewürdigt habe, berühre das rechtliche Gehör nicht. Eine - möglicherweise - unrichtige, weil die Tatsachen falsch bewertende Rechtsanwendung stelle keinen Gehörsverstoß dar.
Auch die Divergenzrüge greife nicht durch. Das Verwaltungsgericht sei zu seinem Ergebnis aufgrund der Würdigung im Einzelfall gelangt, ohne hierzu allgemeine, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Grundsätze aufzustellen.
II.
1. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der jahrelang von ihr erlittenen Misshandlungen als dem Staat nicht zurechenbare Exzesstaten überschreite den fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Asyl. Ein Gehörsverstoß liege darin, dass die Gerichte wesentliches Vorbringen nicht oder jedenfalls nicht in angemessener Weise zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätten.
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B. - I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil richtet. Die Annahme ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Obwohl der Beschwerdeführerin aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein - fakultatives - Abschiebungshindernis zur Seite steht, würde ihr durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen; denn ihr wird mit der Versagung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte ein Status verweigert, der über den bloßen Abschiebungsschutz deutlich hinausgeht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ-Beilage 1995, S. 52 und vom - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, zulässig. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung anhand des Grundrechts auf Asyl maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>; 80, 315 <335>). Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 <151>). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungen Dritter sind dem Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfGE 80, 315 <334, 336>; 83, 216 <235>). Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet werden können (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083> und vom - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rn. 3 und § 76 Rn. 53).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, InfAuslR 2000, S. 457 <458> m.w.N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die maßgeblichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Asylanspruch verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Mit seiner Annahme, die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe, insbesondere die Vergewaltigungen, trügen keinen politischen Charakter, es handele sich vielmehr um dem türkischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten der staatlichen Sicherheitskräfte, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten. Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende kurdische Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum mehrfach Übergriffen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen, ausgesetzt war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, einem asylerheblichen Merkmal, hatten und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch hierauf zielten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch zitierten Urteil vom (A 12 S 1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht in JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten (auch gegen Alte und Kinder) könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils um vereinzelte - dem türkischen Staat nicht zurechenbare - Amtswalterexzesse handele. Obwohl sich der Staat - dessen politische Führung etwa selbst zugebe, dass Folter zur Erpressung von Geständnissen eingesetzt werde - regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziere, würden sie von Staatsanwaltschaft und höheren staatlichen Instanzen, die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellten, zumeist geduldet; dementsprechend finde eine konsequente Strafverfolgung der Täter nur selten statt.
Hiervon ausgehend fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die von staatlichen Sicherheitskräften an der Beschwerdeführerin verübten Gewaltakte seien dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Die Bewertung der hier zu beurteilenden Übergriffe als bloße Amtswalterexzesse steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083>; vom - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 <976> und vom - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Entsprechende Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten könnten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht schon, dass es nach den - vom Gericht nicht in Frage gestellten - Schilderungen der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum mehrfach zu Übergriffen von erheblicher Intensität kam. Der Begriff des Exzesses als das übliche Maß überschreitende Ausschweifung (vgl. Duden, Das Große Fremdwörterbuch <1994>, S. 449), zielt aber in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf vereinzelte und spontane Vorgänge.
3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem dargestellten Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG. Bei einer erneuten Prüfung der Asylberechtigung der Beschwerdeführerin wird das Verwaltungsgericht aber insbesondere zu beurteilen haben, ob die erstmals mit Schriftsatz vom vorgelegte "notfallmäßige" ärztliche Stellungnahme der Kontaktstelle von Refugio Stuttgart vom den Anforderungen aus § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AsylVfG an die Begründung eines Asylfolgeantrags entspricht. Sollte das Verwaltungsgericht eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin bejahen, müsste es auch die Frage einer inländischen Fluchtalternative neu beurteilen.
III.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobene Gehörsrüge ankommt. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom ist damit - soweit er die Beschwerdeführerin betrifft - gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
VAAAB-86581