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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1052/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegt nicht vor.

1. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorzeitige Verbreitung der Revisionsverwerfung in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren, gegen die Unschuldsvermutung und sein Recht auf den gesetzlichen Richter sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer geht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass die Revisionsentscheidung erst mit Bekanntgabe an den Beschwerdeführer erlassen sei.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, beschränkt er sich auf einfachrechtliche Überlegungen, ohne einen Verfassungsverstoß, der nur bei willkürlicher Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vorliegen könnte, aufzuzeigen.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Begründung der Revisionsentscheidung fordert, ist ihm entgegen zu halten, dass weder das Grundgesetz noch die Strafprozessordnung gebieten, eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Gerichtsentscheidung mit einer (weiteren) Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; BVerfG, NJW 1982, S. 925; NJW 1987, S. 2219). Aus dem Fehlen einer Begründung lassen sich deshalb regelmäßig keine Folgerungen für die Frage herleiten, ob den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstigem Verfassungsrecht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Besondere Umstände, die deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>), sind nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAB-86442