BVerfG Beschluss v. - 2 BvQ 57/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2;

Gründe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77 <78>; 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2000, S. 1399 f.). Dieser Weg steht hier offen. Der Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim zuständigen Landgericht beantragen. Besondere Gründe, deretwegen die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar wäre, liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-86401