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BVerfG Beschluss v. - 2 BvQ 5/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Antragsteller und einen weiteren Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlich versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 25 Abs. 2 StGB) zum Amtsgericht - Schöffengericht - Auerbach. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, einer im Bezirk des Amtsgerichts wohnhaften Person telefonisch falsche Tatsachen vorgespiegelt zu haben, um diese zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen. Das Amtsgericht Auerbach eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts zu. Einen Antrag des Antragstellers auf "Verweisung" des Verfahrens an das Amtsgericht Leverkusen lehnte das Amtsgericht Auerbach durch Verfügung ab.

Der Antragsteller beantragt, den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Auerbach im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben und hat zur Begründung vorgetragen:

Die Durchführung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Auerbach verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Gericht örtlich unzuständig sei. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, zunächst ein Strafverfahren möglicherweise in drei Gerichtsinstanzen über sich ergehen zu lassen, um dann erst von dem Revisionsgericht mit seinem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit durchzudringen (§ 338 Nr. 4 StPO), zumal sich dadurch seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft verzögern könne (§ 57 Abs. 1 StGB).

II.

Die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann nicht ergehen, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß (§§ 203, 207 Abs. 1 StPO) oder die Entscheidung des Amtsgerichts über den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit (§ 16 Satz 2 StPO) von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>; stRspr).

Bei den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts handelt es sich um der Urteilsfällung vorangehende, schon nach §§ 201 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 1, 305 StPO mit der gewöhnlichen Beschwerde nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen, die für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 1, 9 <10>). Die Verfassungsbeschwerde gegen die das Strafverfahren abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts bietet hier - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - die Möglichkeit, der verfassungrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Die von dem Beschwerdeführer mit seiner Rüge geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer liegt ausschließlich in der (behaupteten) Entziehung des gesetzlichen Richters und nicht etwa in einer möglicherweise eintretenden Verfahrensverzögerung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAB-86400