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Arbeitsrecht; | Arbeitsverweigerung wegen Asbestbelastung des Betriebsgebäudes
Das Leistungsverweigerungsrecht bei asbestbelasteten Betriebsräumen richtet sich nicht nach der Gefahrstoffverordnung, sondern nach den §§ 273 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB i. V. mit den (landesrechtlichen) baupolizeilichen Vorschriften (hier: Asbestrichtlinien des Landes NRW). Aufgrund der Tatsache, daß Asbestfasern praktisch überall anzutreffen sind, auch in der freien Außenluft (sog. Ubiquität), kann ein Arbeitnehmer nicht verlangen, daß an seinem Arbeitsplatz die Raumluft völlig asbestfrei ist. Ordnen die zuständigen Asbestrichtlinien unverzüglich zu treffende vorläufige Maßnahmen und binnen einer Frist von drei Jahren eine endgültige Sanierung an, so steht dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als er Räume zu betreten hat, deren endgültige Sanierung nicht festgestellt ist (