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Baurecht; | Arztpraxis im allgemeinen Wohngebiet
Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke i. S. der Baunutzungsverordnung (vgl. z. B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) ist auf Gemeinbedarfsanlagen i. S. von § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO, der Regelungen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger enthält ().