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Lohnsteuer; | Prämie für einen Verbesserungsvorschlag
Die einem AN gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 3 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des AN, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des ArbG in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (). Zuwendungen werden ,,für'' eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, daß mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll. Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlaß der Zuwendung geschlossen werden, wie dies z. B. beim honorierten Dienstjubiläum eines AN der Fall ist, muß er den übrigen Umständen entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinwe...