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Einkommensteuer; | zur Abgrenzung gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit bei einem Konstrukteur
Mit Urt. v. - 16 K 612/92 hat das FG München entschieden, daß ein auf die Konstruktion von Spannwerkzeugen für verschiedene Maschinenfabriken spezialisierter Konstrukteur Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielt, wenn er ähnlich einem Dipl.-Ing. ein Konstruktionsbüro leitet. Im Urteilsfall bildete die ingenieurmäßig qualifizierte Tätigkeit den Schwerpunkt der Arbeit des nicht als Ingenieur ausgebildeten Kl., und er war in seinem Büro mit mehreren Beschäftigten - darunter ein Dipl.-Ing. - leitend sowie eigenverantwortlich tätig. Insbes. fertigte er die Vorentwürfe für die Vorrichtungen und führte die Endkontrolle der Konstruktionsarbeiten durch.