Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen L 12 B 2/05 SO ER vom LSG Nordrhein-Westfalen L 12 B 4/05 AS ER vom SG Köln S 15 SO 15/05 ER vom SG Köln S 10 AS 5/05 ER vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
I.
1. Die Beschwerdeführer bezogen Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab Oktober 2003 stellte der Träger der Sozialhilfe die Leistungen ein. Er hatte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer, da diese von Januar 2001 bis August 2003 nacheinander zwei Pkw gehalten hatten, auf Wochenmärkten Dienstleistungen anboten und einen Sparvertrag mit 25 € monatlich bedienten. In der Folgezeit beantragten die Beschwerdeführer mehrfach erneut Sozialhilfe. Sie trugen vor, die Pkw hätten einem (namentlich benannten) Bekannten gehört, der auch die Kosten getragen habe. Die Einkünfte aus den Märkten seien geringfügig gewesen. Diese Anträge lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil nach wie vor Zweifel an der Mittellosigkeit beständen. Sowohl gegen die Einstellung der Leistungen als auch gegen die Ablehnung der Folgeanträge begehrten die Beschwerdeführer bei den Verwaltungsgerichten erfolglos einstweiligen Rechtsschutz. Allerdings übernahm der Sozialhilfeträger auf eine Anregung des Oberverwaltungsgerichts hin die Krankenversicherungsbeiträge bis einschließlich Dezember 2004.
2. Nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom (BGBl I S. 2954) und der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch (SGB XII) durch Gesetz vom (BGBl I S. 3022) mit Wirkung zum beantragten die Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II.
Der Träger der Sozialhilfe lehnte den Antrag am ab, weil die Beschwerdeführer nicht zu dem Personenkreis gehörten, der nach dem SGB XII leistungsberechtigt sei.
Die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende lehnte den entsprechenden Antrag am ab. Sie verwies auf die Einstellung der Sozialhilfe im Oktober 2003. Es beständen nach wie vor Zweifel am Bestehen einer Notlage. Die Beschwerdeführer hätten die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten bis heute nicht ausgeräumt. Dies gehe zu ihren Lasten, da die Mitwirkung am Verwaltungsverfahren eine Nebenverpflichtung eines Anspruchstellers und das Fehlen finanzieller Mittel nach § 9 SGB II Leistungsvoraussetzung sei.
3. Gegen beide Ablehnungsbescheide erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch. Außerdem beantragten sie in beiden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 und 3 SGG.
Sie legten ärztliche Atteste vor, nach denen sie an nicht heilbaren, dauernd behandlungsbedürftigen chronischen Krankheiten litten und nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig seien. Sie seien mittellos. Sie hätten in der Vergangenheit von Zuwendungen Privater, vom Verkauf ihrer Wertgegenstände, vom Betteln und von Ladendiebstählen gelebt. Ihre Wohnung sei gekündigt; es bestehe ein Mietrückstand von mehreren Tausend Euro. Ihr Girokonto sei überzogen. Die Einstellung der Versorgung mit Energie sei angedroht. Ihr Krankenversicherungsschutz drohe zu erlöschen. Die Beschwerdeführer legten Belege und andere Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen vor. Sie meinten, es sei unzulässig, dass sie wegen der Unaufklärbarkeit mehrere Jahre zurück liegender Vorgänge dauerhaft von jeglichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen seien. Insoweit rügten sie auch eine Verletzung in ihren Grundrechten.
a) Den Eilantrag gegen den Sozialhilfeträger wies das Sozialgericht am ab. Es führte aus, die Beschwerdeführer hätten weder ihre Erwerbsunfähigkeit noch ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom zurück. Die Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführer ergäben Zuwendungen von Freunden und Bekannten von durchschnittlich 130 € im Monat. Angesichts dieses Betrags seien die Zweifel weiterhin berechtigt, die zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen geführt hätten. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Bereitschaft ihrer Freunde und Bekannten, sie zu unterstützen, nicht mehr fortbestehe.
b) Auch mit ihrem auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichteten Eilantrag hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg.
Das Sozialgericht wies ihn durch Beschluss vom ab. Die Beschwerdeführer trügen die materielle Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit. Zwar stelle ein dauernder Ausschluss von Leistungen bis an das Lebensende wegen der Nichtaufklärbarkeit von Vorgängen im Jahre 2002 eine "Pönalisierung" dar, die gesetzlich nicht gerechtfertigt sei und der Würde des Menschen und dem Sozialstaatsprinzip widerspreche. Gleichwohl müsse der "Einstieg" in eine Leistung auf nachvollziehbaren Sachverhalten beruhen. Angesichts der Komplexität und der erforderlichen Beweisaufnahme biete sich das Hauptsacheverfahren zur Klärung an, nicht aber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Beschwerde wies das Landessozialgericht durch Beschluss vom zurück. Zusätzlich zu den bereits in der Sozialhilfesache genannten Gründen führte es aus, die Beschwerdeführer hätten die Vermutung nicht widerlegt, dass ihnen auch gegenwärtig noch wirtschaftliche Zuwendungen von ihrem Bekannten zur Verfügung ständen, weil die Hintergründe für die Zuwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pkw nach wie vor nicht hinreichend geklärt seien. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass die angegebenen Einkünfte von durchschnittlich 130 € im Monat gerade nur das Verhungern hätten verhindern können. Der Vortrag, die Beschwerdeführer hätten sich durch Betteln und Ladendiebstähle Mittel verschafft, sei als Übertreibung anzusehen.
4. Die Beschwerdeführer haben zunächst Verfassungsbeschwerde gegen die sozialhilferechtlichen Eilentscheidungen erhoben und diese dann nach Abschluss des Eilverfahrens über die Grund-sicherung für Arbeitsuchende auf die dort ergangenen Entscheidungen erweitert.
Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Sie machen geltend, es stelle eine die Menschenwürde missachtende Bestrafung dar, dass ihnen wegen der Nichtaufklärbarkeit lange zurückliegender Sachverhalte dauerhaft die notwendigen Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz verweigert würden. Konkludent machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts in dem Verfahren wegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei der entscheidungserhebliche Sachverhalt, nämlich die gegenwärtige Hilfebedürftigkeit, aufgeklärt. Sie könnten daher nicht auf das Ende des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Beschwerdeführern Arbeitslosengeld II in Höhe eines Niedrigstbetrages bewilligt, um ihren Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
5. Der Sozialhilfeträger hat Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts in dem Eilverfahren über die Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§§ 93 b, 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.
aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.>; 104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57, 237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188>). Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (BVerwGE 79, 46 <49>; 69, 5 <7>; Fichtner, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 2; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, S. 643 <645>).
bb) Die Gefahr, dass die Existenz der Beschwerdeführer zeitweise nicht gesichert wäre, begründet auch einen Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG.
b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies gilt für die staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>) und die Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 94, 166 <216>).
c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).
(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 <695>). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 <847>).
bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in jeder Hinsicht. Die Gerichte haben über den Eilantrag der Beschwerdeführer anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden. Hierbei haben sie jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verbundenen Begehrens der Beschwerdeführer nicht ausreichend gewürdigt.
(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.
(2) Das Sozialgericht hat im Ausgangsverfahren zwar darauf hingewiesen, dass die Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein auf Grund vergangener Umstände verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Es hat jedoch ohne nähere Auseinandersetzung mit den grundrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Sache komplex sei und einer Beweisaufnahme bedürfe. Liegen die Dinge so, hätte es den Eilantrag der Beschwerdeführer nicht ohne umfassende Güter- und Folgenabwägung ablehnen dürfen.
(3) Auch das Landessozialgericht hat die Unklarheiten und Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht abschließend aufgeklärt. Ebenso wenig hat es abschließend überprüft, welche konkreten Obliegenheiten nach § 60 SGB I die Beschwerdeführer verletzt haben sollen. Auf der anderen Seite ist das Landessozialgericht auch nicht in eine Abwägung eingetreten. Dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Zweifel beruhten allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen. Die Arbeitsgemeinschaft hatte nicht konkret vorgetragen, über welche angeblichen Einkünfte die Beschwerdeführer aktuell verfügten; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit war den Beschwerdeführern daher nicht möglich. Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen in dem die Sozialhilfe betreffenden Eilverfahren richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93 b, 93 a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch die Ablehnung auch der Sozialhilfe nicht gesondert beschwert sind. Der Träger der Sozialhilfe hat Leistungen vor allem deswegen abgelehnt, weil er die Beschwerdeführer für erwerbsfähig hielt (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ein Hilfebedürftiger kann jedoch, solange die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, weil der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44 a Satz 2 und 3 SGB II vorleisten muss, bis die Einigungsstelle entschieden hat. Dies ist dem Hilfebedürftigen auch zumutbar (vgl. SG Hamburg, S 53 SO 84/05 ER vom , JURIS).
III.
1. Da die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte in dem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Sozialgericht muss nunmehr erneut über den Eilantrag der Beschwerdeführer entscheiden.
2. Durch die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 100, 266 <270>).
3. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde zum Teil nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, sind die Kosten in vollem Umfang zu erstatten. Wegen der Unklarheit über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführer war es sachgerecht, Verfassungsbeschwerde sowohl gegen die grundsicherungsrechtlichen als auch gegen die sozialhilferechtlichen Eilentscheidungen zu erheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 2982 Nr. 41
UAAAB-86055