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BAG 09.10.1996 5 AZR 246/95

Arbeitsrecht; | Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt und Abfindung geht in Höhe des im Ruhenszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit über (§ 117 AFG, § 115 Abs. 1 SGB X). Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis von der gesetzlichen Regel der Anrechenbarkeit abweichen, müssen sie dies vereinbaren. Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem Vergleich, den die Parteien im Kündigungsschutzprozeß geschlossen haben, reicht dazu nicht aus ( unter Anschluß an ).

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