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OVG Münster 26.09.1996 5 A 1746/94

Straßenverkehrsrecht; | Abschleppen eines vorschriftswidrig im verkehrsberuhigten Bereich geparkten Pkw

Wer in einem als verkehrsberuhigt gekennzeichneten Bereich (Zeichen 325/326 zu § 42 Abs. 4a StVO) verbotswidrig parkt, muß mit einer Abschleppmaßnahme der Ordnungs- oder Polizeibehörde rechnen. Allein der formale Parkverstoß rechtfertigt nach Ansicht des OVG Münster das Entfernen des Pkw im Sofortvollzug, d. h. ohne vorherige Ermittlung des Fahrers, wenn sich dieser nicht am Abschlepport aufhält und mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist. Nur im Ausnahmefall können besondere Umstände ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen, z. B. dann, wenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend abgestellt ist ().

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