Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG Berlin 58 S 527/01 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess.
I.
1. Der Beschwerdeführer und der Kläger des Ausgangsverfahrens waren im Juli 2000 nachts gegen 22.30 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille und war im Begriff, einen Fußgängerüberweg zu überqueren, als es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers kam.
Der Kläger begehrte vom Beschwerdeführer Schadensersatz, widerklagend forderte der Beschwerdeführer Schmerzensgeld. Zwischen den Parteien war im Verfahren vor dem Amtsgericht unstreitig, dass die Lichtzeichenanlage am Fußgängerüberweg zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Im polizeilichen Unfallvermerk heißt es dazu: "Hierbei benutzte er die Furt ... an der LZA, die aber nicht in Betrieb (... nachts gelbes Blinklicht) war". Gegenüber dem Landgericht behauptete der Kläger jedoch, für ihn habe die Anlage zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes grün gezeigt. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage überwiegend statt. Es sah es aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen an, dass es für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer betrunken war.
Das Berufungsgericht hat der Klage dagegen im angegriffenen Urteil unter Anrechnung einer Betriebsgefahr in Höhe von 30 Prozent und Abzug einzelner Schadenspositionen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei hat es als erwiesen angesehen, dass die Lichtzeichenanlage zum Unfallzeitpunkt für den Kläger grün gezeigt hat; den Beweisantrag des Beschwerdeführers zu der Behauptung, die Anlage sei ausgeschaltet gewesen, hat es als verspätet zurückgewiesen. Ohne erneute Vernehmung der Zeugen hat es das Landgericht als nicht erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer, erkennbar volltrunken, auf der Fahrbahn getorkelt sei.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Landgericht die Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen anders gewürdigt habe als dieses, ohne die Zeugen selbst nochmals zu hören.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, weil das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beschwerdeführers dazu, dass die Lichtzeichenanlage beim Unfall ausgeschaltet gewesen sei, willkürlich als verspätet zurückgewiesen habe. Darüber hinaus habe das Gericht Umstände nicht berücksichtigt, die gegen die Annahme sprächen, die Ampelanlage habe für den Kläger grün gezeigt. Da vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Anlage nicht eingeschaltet war, hätte das Landgericht, soweit es bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe in der Berufungserwiderung den neuen Vortrag des Klägers nicht bestritten, auf die Unterlassung hinweisen müssen.
3. Der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Diese Norm garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt. Daher ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>). Das ist hier der Fall.
Zwischen den Parteien war im Verfahren vor dem Amtsgericht unstreitig, dass die fragliche Lichtzeichenanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Dazu ist vom Amtsgericht Beweis nicht erhoben worden. Das entsprach auch den polizeilichen Ermittlungen. Das Landgericht hätte daher nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer wolle dem neuen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zur Schaltung der Anlage nicht entgegentreten, der für die neue Behauptung, die im Widerspruch zu seinem Vorbringen gegenüber dem Amtsgericht stand, beweispflichtig war. Die Notwendigkeit weiteren Vortrags musste sich dem Beschwerdeführer nicht aufdrängen, weil er aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht damit rechnen musste, das Landgericht werde entgegen dem Akteninhalt ohne erneute Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers zur Lichtzeichenanlage als bewiesen ansehen.
b) Ein Berufungsbeklagter darf schließlich darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 678 <679> m.w.N.). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 529 Rn. 4 ff.). Auch dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht.
Das Amtsgericht sah es aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer für den Kläger als Betrunkener erkennbar war. Das Landgericht hat die Aussagen dieser Zeugen anders gewürdigt und dabei die Ansicht vertreten, auch der Zeuge M. habe "nicht konkret geschildert, dass der Beklagte torkelte, als dieser sich auf der Fahrbahn befand". Das Berufungsgericht wäre daher zur Wiederholung der Beweisaufnahme verpflichtet gewesen. Es kann dahinstehen, ob dieser Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht allein verfassungsrechtlich zur Annahme eines Gehörsverstoßes führt. Denn der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, nachdem er auf die gegenüber dem Amtsgericht abweichende Auffassung des Landgerichts hingewiesen worden war, ausdrücklich beantragt, die Zeugen auch zu der Frage zu vernehmen, ob er auf der Fahrbahn als torkelnder Betrunkener wahrnehmbar gewesen sei. Die Zurückweisung dieses Beweisantrags als verspätet ist mit Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht vereinbar, weil der Beschwerdeführer vorher keinen Anlass hatte, einen solchen Antrag zu stellen.
c) Das angegriffene Urteil beruht auf den dargestellten Gehörsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
2. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Landgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt hat.
3. Die angegriffene Entscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil sie auch zur Widerklage auf den verfassungsrechtlichen Verfahrensmängeln beruht.
III.
Mit der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen, die auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG beruht, erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122 <136 f.>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-85787