BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2147/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ZPO § 516; ZPO § 222 Abs. 1 und 2; BGB § 188 Abs. 2 Alternative 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn in einem Zivilprozess die Berufung bei einem unzuständigen Gericht fristgerecht eingelegt, von diesem am letzten Tag der Berufungsfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und daher bei diesem erst nach Fristablauf eingeht.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsgericht verurteilt worden, ihr gehörende Grundstücke an das Bundesland, in dem sie belegen sind, unentgeltlich aufzulassen. Gemäß § 516 ZPO begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am . Sie endete nach § 222 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am Montag, dem .

Am legte die Beschwerdeführerin gegen 17.00 Uhr per Telefax Berufung beim Oberlandesgericht ein. Dieses teilte ihren Prozessbevollmächtigten unter dem mit, dass der Berufungsschriftsatz an das zuständige Landgericht weitergeleitet werde. Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Versäumung der Berufungsfrist. Das Landgericht hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen:

Die Beschwerdeführerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten die Berufungsschrift schuldhaft an das unzuständige Oberlandesgericht übersandt. Bei Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes an ein unzuständiges Gericht sei Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn dieser so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen sei, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden könne und sich damit das ursprünglich kausale Anwaltsverschulden nicht mehr auswirke. Hier sei die Berufung nicht so rechtzeitig eingereicht worden, dass sie im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht an das Landgericht hätte weitergeleitet werden können. Eine besondere Fürsorgepflicht des beim Oberlandesgericht zuständigen Richters, die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Telefonat oder Telefax auf die fehlerhafte Einlegung der Berufung hinzuweisen, habe nicht bestanden, weil eine solche Fürsorgepflicht allenfalls greife, wenn das fehlerhaft angerufene Gericht schon mit der Sache befasst gewesen sei. Hier sei die Sache schnellstmöglichst bearbeitet und weitergeleitet worden. Bei Einlegung einer Berufung einen Werktag vor Ablauf der Berufungsfrist könne bei örtlich unterschiedlichen Gerichten eine ordnungsgemäße Weiterleitung nicht mehr erwartet werden.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren mit richterlicher Fürsorge verkannt. Der zuständige Richter am Oberlandesgericht habe das Original des Berufungsschriftsatzes mit dem beigefügten amtsgerichtlichen Urteil spätestens am vorgelegt bekommen und an diesem Tag bearbeitet. Bei den heutigen modernen Telekommunikationsmöglichkeiten hätte es zu einer richtig verstandenen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung zu einer weiteren Belastung nicht geführt hätte, gehört, die Zwischenverfügung vom , die an diesem Tag noch geschrieben worden sei, den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin per Telefax zu übermitteln. Diese hätten dann ihr Versehen sofort bemerkt und noch fristgerecht Berufung beim Landgericht einlegen können. Es wäre sogar zwingend angebracht gewesen, die Prozessbevollmächtigten telefonisch zu unterrichten. Es sei grundrechtswidrig, pauschal auf den unbestimmten Begriff des ordentlichen Geschäftsgangs zu verweisen, der in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterschiedlich ausgefüllt werde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

1. Aus diesem Prinzip wird zwar als "allgemeines Prozessgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet. Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen (vgl. BVerfGE 78, 123 <126> m.w.N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99 <114>).

Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt jedenfalls dann zugunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst war. Für ein solches Gericht bestand, während die Sache bei ihm anhängig war, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Es wird nicht unangemessen belastet, wenn ihm auch noch eine nachwirkende Fürsorgepflicht auferlegt wird. Daher liegt es noch im Rahmen des Angemessenen, das Gericht für verpflichtet zu halten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine ins Gewicht fallende Belastung tritt dadurch nicht ein, weil dem Gericht die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung bekannt ist und deshalb die Ermittlung des richtigen Adressaten, selbst wenn er im Schriftsatz nicht deutlich bezeichnet sein sollte, keinen besonderen Aufwand verursacht (vgl. BVerfGE 93, 99 <114 f.>).

Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99 <115 f.>).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier - vorher nicht mit der Sache befasst gewesen ist. Selbst wenn man dies annimmt, verstößt die angegriffene Entscheidung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht hat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht nicht so rechtzeitig eingelegt wurde, dass sie die fristgerechte Weiterleitung an das Landgericht erwarten konnte. Dies zieht auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht von Verfassungs wegen schon für ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht keine Verpflichtung, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (so auch BAG, NJW 1998, S. 923 <924>; Greger, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233 Rn. 22 b). Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. Daher kann aus dem Anspruch der Partei auf ein faires Verfahren erst recht nicht die Verpflichtung eines unzuständig angegangenen Gerichts, das noch nicht mit dem Verfahren befasst gewesen ist, abgeleitet werden, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Die Fürsorgepflichten eines solchen Gerichts reichen jedenfalls nicht weiter als diejenigen eines unzuständigen Gerichts, das vorher mit der Sache befasst gewesen ist.

Da somit die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, dass der Berufungsschriftsatz fristgerecht an das zuständige Landgericht weitergeleitet wird oder sie oder ihre Prozessbevollmächtigten zumindest innerhalb der Berufungsfrist auf die Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht hingewiesen werden, war das Landgericht nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
GAAAB-85724