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Bewertung; | Sondernutzungsrecht an Garage oder Stellplatz Teil des Wohnungseigentums (§ 93 BewG)
Nach dem rkr. umfaßt die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums oder des Teileigentums (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BewG; § 3 Abs. 2 und 3 WEG) neben dem Sondereigentum an einer Garage (§ 3 Abs. 2 WEG) auch das nach § 15 Abs. 2 WEG vereinbarte und in das Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht an einem Garagen- oder sonstigen Parkplatz.