Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GVB § 118 Abs. 4 Satz 1; GVB § 118 Abs. 4 Satz 2; GVB § 118 Abs. 4 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2;
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht den Ansatz erhöhter Prozessgebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt und bei der Berechnung einen Gegenstandswert von 100.000 DM zu Grunde gelegt.
Die Verfahrensbevollmächtigten sind zwar für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BVerfGE 96, 251 <255 f.> m.w.N.). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war jedoch hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern jeweils verschieden. Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber haben, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen, nicht denselben Gegenstand. Dies gilt auch für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten. Auch wenn die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Wirkung gegenüber allen von der Norm Betroffenen und nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten kann, ändert dies nichts daran, dass der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde dadurch bestimmt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem persönlichen Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht geltend macht. Diese subjektive verfassungsrechtliche Beschwer bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO tritt deshalb auch bei der einheitlich von mehreren Beschwerdeführern mit einem einheitlichen Antrag gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht ein (BVerfGE 96, 251 <257>).
Diese Betrachtungsweise führt auch nicht dazu, dass ein Verfahrensbevollmächtigter, der einen Beschwerdeführer vertritt, denselben Erstattungsanspruch hat wie derjenige, der mehrere vertritt. Wenn und soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, kann dem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO). Dies hat der Senat bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Verfassungsbeschwerde auf 100.000 DM auch berücksichtigt.
Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde mit dem neugefassten Hauptantrag nunmehr eine Berechnung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 700.000 DM verlangen, da es sich um sieben Verfassungsbeschwerden gehandelt habe, ist ihre Ansicht unzutreffend. Es hat sich in dem Verfahren um eine Verfassungsbeschwerde von zuletzt sieben Beschwerdeführern gehandelt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom den Gegenstandswert für die gesamte Verfassungsbeschwerde auf 100.000 DM festgesetzt. Der Beteiligung mehrerer Beschwerdeführer ist - wie oben ausgeführt - dabei Rechnung getragen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAB-85588