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Arbeitsförderung; | Nichtanrechnung des Teils einer Abfindung, der dem Ausgleich drohender Rentenminderung dient
Die Vorschrift des § 187a SGB VI ermöglicht es einem Versicherten, der eine Altersrente vor Erreichen der für ihn maßgeblichen - erhöhten - Altersgrenze in Anspruch nehmen möchte, die mit dem vorzeitigen Rentenbeginn verbundene Rentenminderung durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. Zahlt der Arbeitgeber diese Beiträge aus einer nach § 117 Abs. 2 Satz 1 oder § 177a AFG zu berücksichtigenden Abfindung unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger, bleibt dieser Teil der Abfindung bei der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld außer Betracht (§ 117 Abs. 2 Satz 5, § 117a Abs. 1 Satz 2 AFG). Im Vergleich zur Regelung des § 187a SGB VI kann es rentenversicherungsrechtlich günstiger sein, unter den Voraussetzungen des § 234 SGB VI Höherversicherungsbeiträge zu entrichten. Dabe...