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BGH 29.01.2001 II ZR 331/00

Gesellschaftsrecht; | Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Somit kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen oder vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden. Infolgedessen ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich. Es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selber. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweiten Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihr...

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