Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GBO § 12; GBO § 12 Abs. 1 Satz 2; GBO § 12 Abs. 1; BVerfGG § 34 a Abs. 2;
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pressevertretern Einsicht in das Grundbuch zu gewähren ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin gibt das Wirtschaftsmagazin "Wirtschaftswoche" heraus. Sie beantragte ohne weitere Darlegungen beim Grundbuchamt, einer Redakteurin Einsicht in bestimmte Grundbuchblätter zu gewähren. Das Amtsgericht wies sie unter Bezugnahme auf den - (veröffentlicht unter anderem in NJW 1988, S. 2482 f.) darauf hin, dass Voraussetzung für die Gewährung der Einsicht an einen Vertreter der Presse die Anhörung des in den betreffenden Grundbüchern eingetragenen Eigentümers und die Abwägung der von der Presse wahrgenommenen öffentlichen Interessen mit dem Individualinteresse des Eigentümers sei. Um eine derartige Interessenabwägung vornehmen zu können, wurde die Beschwerdeführerin gebeten, die Gründe für die beantragte Grundbucheinsicht mitzuteilen. Dies lehnte sie ab: Zum "berechtigten Interesse" im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung (GBO) sei auf den durch Art. 5 GG legitimierten öffentlichen Auftrag der Presse zu verweisen. Es sei nicht einzusehen, dass dieses berechtigte Interesse gegen das Individualinteresse des Eigentümers abzuwägen sei. Einer Anhörung des Eigentümers vor einer Entscheidung über das Einsichtsbegehren, wie sie das Oberlandesgericht Hamm für erforderlich halte, stünden die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entgegen. Wenn jemand etwa aus einem Zwangsvollstreckungsinteresse heraus Einsicht begehre, erhalte er diese auch ohne Information des Eigentümers. Bei Vorabunterrichtung des Grundstückseigentümers erübrige sich die Recherche.
2. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hatte, verfolgte diese ihren Antrag auf Einsicht in das Grundbuch im Wege des Beschwerdeverfahrens weiter. In dem Rechtsmittelverfahren machte sie ergänzend geltend, dass das Grundbuchrecht keine Verpflichtung zur Anhörung des Eigentümers kenne. Einzige Voraussetzung nach § 12 GBO sei, dass der Einsichtbegehrende ein berechtigtes Interesse habe. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung ausschließlich für die Presse, dass bei der Einsichtnahme durch Pressevertreter deren Darlegungen mit den Rechten des Eigentümers abzuwägen seien, würde jegliche Recherchearbeit, die maßgeblich auch auf die Vertraulichkeit im Recherchestadium angewiesen sei, unmöglich machen. Vorsorglich trage sie ausschließlich zur Kenntnisnahme der Entscheidungsinstanz vor, dass sich das Rechercheinteresse auf die als Grundstückseigentümerin des fraglichen Grundbuchblattes eingetragene Kommanditgesellschaft beziehe. Diese Kommanditgesellschaft gehöre zu dem Unternehmensverbund einer Aktiengesellschaft, die Gegenstand eines zu veröffentlichenden Artikels sein solle. Im Rahmen der Recherche solle festgestellt werden, ob Verluste der Aktiengesellschaft dadurch in der Vergangenheit ausgeglichen worden seien, dass entweder das fragliche Grundstück verkauft oder erheblich belastet worden sei. Sie gehe davon aus, dass im Beschwerdeverfahren ausschließlich der Frage nachgegangen werde, ob die Grundbucheinsicht eines Pressevertreters ohne oder erst nach Abwägung mit den Interessen des Grundstückseigentümers zu gewähren sei. Unter keinen Umständen solle die Grundstückseigentümerin nach Konkretisierung des Recherchevorhabens unterrichtet und zur Interessenabwägung angehört werden. Sie begehre, dass das Grundbuchamt ohne Anhörung der Grundstückseigentümerin entscheide, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden sei, ihr berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zu konkretisieren.
3. Nachdem das Oberlandesgericht in dem Rechtszug zunächst die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hatte, wies es in der verfahrensabschließenden und von der Beschwerdeführerin angegriffenen Entscheidung deren weitere Beschwerde durch Beschluss vom zurück (vgl. Rpfleger 1992, S. 18 f.). Zwar könne auch der Presse das Recht auf Grundbucheinsicht zustehen, da auch ein öffentliches Interesse als berechtigtes Interesse anzuerkennen sei und die Presse öffentliche Interessen wahrnehme. Ob die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt habe, könne letztlich aber dahinstehen, da sie einer Anhörung der Eigentümer des Grundstückes und einer Interessenabwägung ausdrücklich widersprochen habe. Der Senat schließe sich hinsichtlich der Frage, ob in Fällen, in denen ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht geltend gemacht werde, der Eigentümer vor Gestattung der Einsicht zur sachgerechten Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Eigentümers anzuhören sei, der - dies bejahenden - Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. NJW 1988, S. 2482 f.) an.
4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG. Sie macht im Wesentlichen geltend:
Die Pressefreiheit schütze die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information an. Sie gewährleiste auch die grundsätzliche Vertraulichkeit der gesamten Redaktionsarbeit. Sie sei allerdings durch § 12 GBO eingeschränkt, indem die Einsicht in das Grundbuch von der Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses abhängig zu machen sei. Die Beschwerdeführerin wehre sich nicht dagegen, das konkrete öffentliche Interesse dem Grundbuchamt darlegen zu müssen. Sie habe dies vielmehr ausdrücklich angeboten. Sie bekämpfe lediglich die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass, obwohl in § 12 GBO nicht vorgesehen, zusätzlich die Anhörung des betreffenden Grundstückseigentümers generell erforderlich sei, weil es im vorliegenden Fall um ein öffentliches Interesse gehe. § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO verlange lediglich, dass der Antragsteller berechtigte Interessen verfolge. Somit müssten sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen ließen. Danach müsse die Presse darlegen, dass sie einen Sachverhalt recherchiere, an dessen Veröffentlichung ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dies könne das Grundbuchamt ohne Anhörung des betreffenden Grundstückseigentümers beurteilen.
Es liege im Übrigen eine unzulässige Pressezensur vor, wenn die Veröffentlichung eines Artikels von einer vorherigen staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werde. Darum handele es sich zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar. Da jedoch bereits die Freiheit der Nachrichtenbeschaffung grundrechtsgeschützt sei, dürfe der Staat auf den Inhalt der Veröffentlichung auch nicht mittelbar durch Vorenthalten von Informationen Einfluss nehmen, die in einem öffentlichen Register enthalten und jedem zugänglich seien, der ein irgendwie berechtigtes Interesse verfolge.
Schließlich verstoße es gegen die Informationsfreiheit der Presse, wenn ein staatliches Organ von der Presse ihm in seiner amtlichen Eigenschaft zur amtlichen Beurteilung mitgeteilte Informationen sofort an den Betroffenen weiterleite. Hierdurch setze das staatliche Organ den Betroffenen in die Lage, die weitere Recherche zu unterlaufen, insbesondere Mitwisser zum Schweigen zu veranlassen. Dadurch werde der Zugang der Presse zu weiteren Informationsquellen verschüttet. Allein dies verletze die Freiheit der Presse.
5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, der Präsident der Bundesnotarkammer, die Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. geäußert.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 ff.>; 36, 193 <204>; 50, 234 <240>; 101, 361 <388 ff.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sollte auf Grund des Zeitablaufs der Anlass, aus dem die Beschwerdeführerin Einsicht in das Grundbuch begehrt hat, inzwischen nicht mehr aktuell und deshalb entfallen sein, ließe dies das Rechtsschutzbedürfnis an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>). Vorliegend muss die Beschwerdeführerin angesichts der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm bei künftigen Einsichtsbegehren mit einer Wiederholung von Entscheidungen rechnen, die der angegriffenen entsprechen.
2. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Schutzbereich durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Schutz der Informationsquelle oder der Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>), aber auch bereits für den Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen herausgestellt (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). In gleicher Weise kann auch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen oder Registern - hier: des Grundbuchs - bestehen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind.
Es kann dahinstehen, ob neben dem Grundrecht der Pressefreiheit auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Das Grundbuch ist eine jedermann, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Informationsquelle. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Soweit der Staat in der Grundbuchordnung die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt, wird die Zugänglichkeit konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt. Das Einsichtsrecht hängt von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung, namentlich von der Darlegung eines berechtigten Interesses, und in diesem Rahmen auch von staatlichen Rechtsanwendungsentscheidungen ab. Ob dies der Qualifizierung als allgemein zugängliche Informationsquelle entgegensteht, ist umstritten, braucht hier aber nicht geklärt zu werden, da das Recht der Informationsaufnahme durch die Presse auch durch die Pressefreiheit abgesichert ist.
Eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht nicht in Rede. Die Veröffentlichung einer Information wird nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann.
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit weist anerkanntermaßen auch objektivrechtliche Gehalte auf, die das Oberlandesgericht zum Anlass für eine erweiternde Auslegung des § 12 GBO genommen hat. Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 20, 162 <175>). Die Gerichte ihrerseits müssen bei der Auslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen. Bei § 12 GBO geht es um den Zugang zu Informationen, an deren Kenntnis grundsätzlich auch die Presse ein schutzwürdiges Interesse haben kann. Der Geltungsbereich des § 12 GBO berührt deshalb auch die Pressefreiheit.
Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang festgestellt hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift keine Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 229 <238>). Auch unter dem Aspekt der Pressefreiheit ist die Vorschrift nicht zu beanstanden, da die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes des "berechtigten Interesses" den Gerichten genügend Spielraum lässt, bei der Interpretation und Anwendung der Vorschrift der wertsetzenden Bedeutung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen.
c) Die Pressefreiheit ist durch die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 1 GBO durch das Oberlandesgericht verletzt worden.
aa) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht die Vorschrift in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass auch der Presse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, NJW 1988, S. 2482 f.; LG Mosbach, Rpfleger 1990, S. 60; LG Stuttgart, AfP 1984, S. 171; LG Frankfurt, Rpfleger 1978, S. 316; Demharter, Grundbuchordnung, 23. Aufl., Rn. 10 zu § 12 GBO; Schöner/Stöber/Limmer, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 525; Böhringer, Rpfleger 1987, 181, 189; a.A. etwa Melchers, Rpfleger 1993, 309, 312 f.; Grziwotz, MittbayNot 1995, 97, 102). Von dieser Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht auszugehen. Der Maßgeblichkeit der Auslegung des § 12 GBO durch das Oberlandesgericht steht nicht entgegen, dass nach der Entstehungsgeschichte (vgl. KG, OLGRspr. 29, 391=KGJ 45, 198 ff.) und dem ursprünglichen Regelungszweck der Vorschrift ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen ermöglicht werden sollte. Nach Erlass der Grundbuchordnung hat nämlich im Hinblick auf die Funktion der Presse in einer Demokratie eine Rechtsentwicklung stattgefunden, die bei der Interpretation des § 12 GBO nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die besondere Rolle der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess hat auch einfachrechtlich Berücksichtigung gefunden. So wird beispielsweise in den Pressegesetzen der Länder die öffentliche Aufgabenerfüllung der Presse im Zusammenhang mit der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung betont und ihr ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegen Behörden zuerkannt (vgl. etwa §§ 3, 4 Pressegesetz NRW).
Ein Recht auf Einsichtnahme in die in öffentlichen Registern enthaltenen Informationen über die persönlichen Verhältnisse Privater zählt dazu allerdings nicht. Das Informationsinteresse der Presse kann jedoch auch über andere Normen als durch die Pressegesetze abgesichert werden. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf § 12 GBO gedeutet.
Dass durch die erweiternde Auslegung des § 12 Abs. 1 GBO der Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren ursprünglichen Regelungszweck ausgedehnt wird, bedeutet nicht, dass dem herkömmlichen Regelungsziel keinerlei Bedeutung zukommt. Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient - in moderner Terminologie - dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen. Wird der Schutz anders als bei der üblichen Einsichtnahme nicht durch Begrenzung des Einsichtsrechts auf die Teilnahme am grundbuchbezogenen Rechtsverkehr erfüllt, muss ihm anderweitig bei der Ausgestaltung des Einsichtsrechts Rechnung getragen werden.
bb) Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen gegenüber der Pressefreiheit erfolgt durch die Grundbuchordnung. § 12 GBO ist ein allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz eines allgemein in der Rechtsordnung ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung verankerten Rechtsguts dient, das auch geschützt sein soll, wenn eine Verletzung durch Kommunikation, hier durch Presseinformation, zu gewärtigen ist. Die durch § 12 GBO bewirkte Beschränkung der Pressefreiheit ist rechtmäßig, wenn diese auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter den in der Grundbuchordnung verwirklichten Persönlichkeitsschutz zurückzustehen hat.
Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genießt grundrechtlichen Schutz. Soweit es um Privatpersonen geht, folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Das Grundbuch und die Grundakten enthalten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.
Auch juristische Personen genießen hinsichtlich einer Eintragung im Grundbuch grundrechtlichen Schutz, ohne dass es darauf ankommt, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auf juristische Personen anwendbar ist. Angesprochen ist nämlich bei einer gewährten Grundbucheinsicht betreffend juristische Personen die in Art. 2 Abs. 1 GG als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr. Auch juristische Personen können insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 <225>; 66, 116 <130>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1784).
cc) Allerdings sind auch die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr werden sie durch die verfassungsgemäße Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Keiner der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen kann im Rahmen des § 12 GBO nämlich grundsätzlich ein Vorrang zugesprochen werden. Es kommt insoweit maßgeblich auf das Informationsinteresse (hier der Öffentlichkeit) einerseits und das Geheimhaltungsinteresse der im Grundbuch Eingetragenen und von der Recherche Betroffenen andererseits an. Der Gesetzgeber hat für den Regelfall der Grundbucheinsicht einen angemessenen Ausgleich dadurch hergestellt, dass bei Privatpersonen, die etwa aus einem Zwangsvollstreckungsinteresse heraus die Einsicht begehren, Einsicht bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt wird. Dieses Einsichtsinteresse hält sich in dem Rahmen des abstrakt-gesetzlich festgelegten Zwecks, den das Grundbuch erfüllt. Privatpersonen beanspruchen die Grundbucheinsicht im Zusammenhang mit Vorgängen des Rechtsverkehrs. Die Wirkungsweise der (Immobiliar-)Sachenrechte als gegenüber jedem wirkende Rechte bedingt es, dass die am Rechtsverkehr Beteiligten auch von diesen, möglicherweise auch ihnen gegenüber wirkenden Rechtspositionen Kenntnis erhalten. Hierauf kann sich der im Grundbuch Eingetragene auch einstellen.
Demgegenüber handelt es sich bei einer Einsichtnahme der Presse auf Grund eines öffentlichen Interesses um eine andere Situation. Die Einsichtnahme in die in das Grundbuch gelangten Daten durch die Presse und deren Nutzung zu publizistischen Zwecken liegt außerhalb des ursprünglichen Erhebungs- und Speicherungszwecks der Daten. Wenn es um die Veröffentlichung der Daten an einen unbestimmt großen Personenkreis geht, ist das Schutzbedürfnis des Eingetragenen ein anderes als im "Normalfall" der Grundbucheinsicht. Das Oberlandesgericht hat allerdings durch Bejahung des Einsichtsrechts der Presse anerkannt, dass das Schutzinteresse des Eingetragenen hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten kann, dafür aber die hinreichende Darlegung eines berechtigten Interesses sowie die vorherige Anhörung des Eigentümers verlangt.
dd) Die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Pressefreiheit andererseits sind jeweils nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind. Die Regelungsziele als solche - Schutz der Pressefreiheit einerseits, Persönlichkeitsschutz andererseits - sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen Zwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen des Einsichtsrechts zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können. An diesen Maßstäben zu überprüfen sind beide der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten Beschränkungen, nämlich materiell die Darlegung eines besonderen Informationsinteresses der Presse und prozedural die für den Regelfall bejahte Anhörung des Eingetragenen.
(1) Das Oberlandesgericht hat das Einsichtsrecht von einer Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht, die auch im Regelfall der Einsichtnahme nach § 12 GBO vorgesehen ist. Dabei hat es die inhaltlichen Anforderungen an das öffentliche Interesse nicht näher spezifiziert, aber Zweifel an der hinreichenden Darlegung durch die Beschwerdeführerin geäußert. Die Beurteilung hat es aber offen gelassen, weil die Beschwerdeführerin einer Anhörung des Eingetragenen widersprochen habe, diese aber zu fordern sei, weil andernfalls keine Abwägung der widerstreitenden Interessen möglich sei.
Das Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses, wobei Darlegung weniger ist als Glaubhaftmachen (vgl. Demharter a.a.O., Rn. 13 zu § 12), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es sich auf die Darlegung eines Informationsinteresses der Presse begrenzt. Da § 12 GBO kein allgemeines Einsichtsrecht gewährt, ist das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten (nicht etwa eines "rechtlichen") Interesses bei der Einsicht zum Zwecke des Rechtsverkehrs konsequent und gilt auch, wenn das Einsichtsrecht in erweiternder Auslegung für publizistische Zwecke der Presse geöffnet wird. Im letzteren Fall müssen allerdings die Anforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit einer freien Presse Rechnung tragen. Das Informationsinteresse der Presse ist verfassungsrechtlich begründet und mit ihrer öffentlichen Aufgabe verknüpft. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Von der Eigenart und dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>). Vielmehr muss das von der Presse dargelegte Informationsinteresse vom Grundbuchamt als solches - also nach Prüfung ihres Bestehens ohne eigene Bewertung - dem weiteren Vorgehen zugrunde gelegt werden.
(2) Wird § 12 GBO für ein Einsichtsrecht der Presse geöffnet, dann ist die Überprüfungskompetenz des Grundbuchamtes auf die Feststellung dieses Informationsinteresses bezogen. Auf dieser Linie liegt es, wenn in der Literatur auf Parallelen zu den presserechtlichen Vorschriften des allgemeinen Auskunftsanspruchs verwiesen wird (vgl. Demharter a.a.O., Rn. 10 zu § 12). Die Pressefreiheit wirkt auch auf die Anforderungen an die Darlegung des Informationsinteresses der Einsichtnahme zurück. Verlangt werden können nur Konkretisierungen, die für die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses durch das Grundbuchamt bedeutsam sind. Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt.
(3) Das Grundbuchamt hat ferner zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, um dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird. Zum Prüfungsprogramm gehört ferner, ob die Presse sich bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Auch dabei hat das Grundbuchamt das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität zu beachten. Nicht etwa darf es der Presse vorschreiben, wie ein bestimmter Vorgang im Grundbuch zu bewerten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Pressefreiheit in ihrer Gestalt als Recherchefreiheit der Presse Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen einräumt.
(4) Eine Abwägung mit dem Interesse der Eingetragenen an der Nichtzugänglichkeit der Daten kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit daher nicht in Betracht. Demgegenüber kann der beabsichtigte Verwertungszweck der Daten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden. So hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <391>). Diese Gesichtspunkte können daher auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht bei der Grundbucheinsicht bedeutsam werden. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Hierdurch werden die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
(5) Das Oberlandesgericht hält darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm - eine Anhörung des Eigentümers des Grundstücks für geboten. Dieses Anhörungsrecht wird aus dem "informatorischen Selbstbestimmungsrecht" des Eigentümers (OLG Hamm, NJW 1988, S. 2482 <2483>) bzw. - so das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung - aus der Notwendigkeit einer Abwägung begründet. Dabei wird gesehen, dass die Grundbuchordnung ein solches Anhörungsrecht für den Regelfall der Einsicht nicht vorsieht und dem Eigentümer sogar ein Beschwerderecht verweigert. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Grundbuchordnung eine Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse erlaubt, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126 <128 f.>).
Dass im Fall der Einsicht durch die Presse dennoch ein Anhörungsrecht des Eigentümers bestehen soll, kann nicht schon damit begründet werden, dass das Grundbuchamt das berechtigte Einsichtsinteresse überprüfen muss. Dieses sowie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hat es in eigener Verantwortung auf Grund der Darlegungen des Einsichtsbegehrenden zu prüfen. Dies geschieht auch im Regelfall der Einsichtnahme ohne Anhörung des Eigentümers. Seine Interessen finden in abstrakt-genereller Weise Berücksichtigung, also ohne Abstellen auf individuelle Besonderheiten. Ein Anhörungsrecht kann auch nicht darauf zielen, dem Eigentümer das Recht einzuräumen, das Informationsinteresse der Presse zu bewerten und zu dem Anliegen der Recherche Stellung zu nehmen. Auch ist es nicht Aufgabe des Eigentümers, sondern die des Grundbuchamtes, die Eignung und Erforderlichkeit der Einsichtnahme zu überprüfen. Eine Anhörung kann allenfalls dazu dienen, die gegenläufigen Interessen des Eigentümers zu artikulieren, soweit sie ausnahmsweise im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden können. Gegenstand der Anhörung können dabei aber nur Interessen sein, die abwägungserheblich sind. Dies sind nach der Systematik der Grundbuchordnung allgemeine Interessen der Eingetragenen, nicht aber solche, die aus ihrer spezifischen persönlichen Situation folgen. Für den Regelfall der Einsichtnahme hat der Gesetzgeber in grundsätzlicher Weise entschieden, dass es keine gegenläufigen Eigentümerinteressen gibt, wenn der Einsichtbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat; eine Abwägung im Einzelfall soll also unterbleiben. Dass diese Grundentscheidung für den Fall erweiternder Auslegung des § 12 GBO nicht gelten soll, ist nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Regelung vorgenommen und insbesondere keine Kriterien vorgegeben, welche Interessen der Eingetragenen hier anders als bei der allgemeinen Einsichtnahme relevant sein sollen.
Gegen die unmittelbare Ableitung eines Anhörungsrechts aus der Verfassung spricht, dass ohne nähere gesetzliche Vorgaben ein Risiko der Vereitelung des Informationsinteresses der Presse besteht. Die Presse ist in ihren Recherchen häufig darauf angewiesen, mosaiksteinartig einzelne Teilinformationen in verschiedenen Feldern zusammenzutragen, und sie benötigt dafür Freiräume und Zeit. Ginge sie dem Verdacht eines missbilligten Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt den Adressaten des Verdachts von ihren Recherchen informieren, könnte der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer Nachforschungen zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln u.ä., schreiten könnte. Dies könnte zwar die Eintragungen im Grundbuch nicht rückgängig machen, wohl aber für damit zusammenhängende und sonstige Umstände bedeutsam werden. Eine staatlich durchgeführte Anhörung würde damit zu einem Mittel, das sich nicht auf den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit zu den eingetragenen Daten begrenzt, sondern ihn vor Presserecherchen warnt und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte.
Angesichts der mit solchen Kollisionslagen verbundenen Risiken ist es ausgeschlossen, ohne gesetzliche Konkretisierung aus der Verfassung eine grundsätzliche Anhörungsbefugnis des Eingetragenen abzuleiten. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob Situationen denkbar sind, in denen eine Anhörung ausnahmsweise geboten ist und ob dies auch ohne gesetzliche Grundlage unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann. Eine solche Ausnahme besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information des Eingetragenen gefährdet wird. Eine solche Lage aber hat die Beschwerdeführerin dargelegt, ohne dass das Gericht dem näher nachgegangen ist.
d) Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen verkannt, die aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der Anwendung des § 12 GBO folgen, indem es eine Anhörung der Eigentümer des Grundstücks als zwingend angesehen und den Widerspruch der Beschwerdeführerin dagegen als Verzicht auf die weitere Verfolgung des Antrags gedeutet hat. In der Folge hat es nicht weiter geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre Informationsinteressen hinreichend dargelegt hat. Dies ist aber Voraussetzung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung über die Einsichtnahme. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß und ist deshalb aufzuheben.
3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-85303