BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1108/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: BSG B 10 EG 4/04 B vom LSG Niedersachsen-Bremen L 2 EG 6/03 vom SG Lüneburg S 8 EG 2/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem anders als zuvor kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des , NVwZ 2005, S. 319 ff.) verwiesen.

2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann besaßen seit August 2001 eine Aufenthaltsbefugnis. Für den Ehemann waren die Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vom (BGBl I S. 1354) festgestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre im März 2000 geborene Tochter ab Januar 2002 die Bewilligung von Erziehungsgeld. Sie hatte hiermit keinen Erfolg, weil sie nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügte. Auch im Klagverfahren hatte sie keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG sei verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

1. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein hinreichend schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist, da das Erziehungsgeld nur für zwei Monate, also mit einem Betrag von 1.200 DM, im Streit ist. Jedoch hat die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten im Hinblick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat hat mit Beschluss vom die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005, S. 319 <320 f.>).

2. Danach beruhen die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichtsentscheidungen - mit Ausnahme des Beschlusses des Bundessozialgerichts - auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <321>). Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts, mit dem nur über die Zulassung der Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE 76, 143 <170>). Das Landessozialgericht hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum , auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum geltende Recht anzuwenden (BVerfG, a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
NAAAB-85217